Eindrücke vom
Hauptausschuss 2024
Mitteilungen - Schule, Kultur, Sport
StGB NRW-Mitteilung 688/1998 vom 05.12.1998
Integrative Beschulung
Das Präsidium des Nordrhein-Westfälischen Städte- und Gemeindebundes hat sich im Rahmen seiner 133. Sitzung am 25. November 1998 in Düsseldorf mit der zukünftigen Ausgestaltung des gemeinsamen Unterrichts behinderter und nichtbehinderter Schülerinnen und Schüler befaßt. Ungeachtet der im Grundsatz positiv beurteilten Stärkung der Möglichkeiten eines gemeinsamen Unterrichts wurde deutlich, daß ein weiterer Ausbau nur nach Lösung bislang ungeklärter Finanzierungs- und Zuständigkeitsprobleme denkbar ist. Das Präsidium faßte folgenden Beschluß:
1. Das Land Nordrhein-Westfalen ist aufgefordert, sein finanzielles Engagement für den gemeinsamen Unterricht behinderter und nichtbehinderter Schüler zu verstärken und insbesondere diejenigen Kosten zu übernehmen, die durch das Vorhalten paralleler Systeme der sonderpädagogischen Förderung entstehen. Daraus folgt:
- Die Finanzierung des pflegerischen und therapeutischen Ergänzungspersonals, das unverzichtbarer Bestandteil der sonderpädagogischen Förderung ist, muß vom Land übernommen werden.
- Zur Unterstützung der Schulträger bei der behindertengerechten Ausstattung von Schulgebäuden sollten besondere Maßnahmen der Schulbauförderung, wie beispielsweise die Förderung zusätzlicher Differenzierungsräume, vorgesehen werden.
2. Für die Schlüsselzuweisungen nach dem Gemeindefinanzierungsgesetz sollten Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im gemeinsamen Unterricht mit dem Satz gerechnet werden, der im Falle der Beschulung an einer Sonderschule in Ansatz zu bringen wäre.
3. Die derzeit in den Zuständigkeitsbereichen vieler Schulträger durchgeführten Maßnahmen des gemeinsamen Unterrichts in der Primarstufe sind mittel- und langfristig nur dann sinnvoll, wenn auch Anschlußangebote der verschiedensten Art in der Sekundarstufe I sichergestellt werden können. Die gegenwärtigen Angebote in Form weniger Modellversuche sind nicht ausreichend.
4. Das Konzept der Schwerpunktschulen bietet die Möglichkeit einer Bündelung sachlicher und personeller Ressourcen. Es läuft aber dem Grundsatz der wohnortnahen Integration zuwider. Deshalb sollte jedenfalls in den Fällen, in denen ein zielgleicher Unterricht möglich ist, die wohnortnahe Einzelintegration angestrebt werden. Voraussetzung für einen Ausbau des Konzepts der Schwerpunktschulen im übrigen ist, daß die zentralen Finanzierungsprobleme klar und in einer für die Schulträger entlastenden Weise gelöst werden.
5. Noch stärker als in der Vergangenheit wird es darauf ankommen, den Verwaltungsaufwand im Rahmen des Verfahrens nach der VO-SF zu verringern und Abläufe zu optimieren. Nach dem Ende der Anmeldefristen ist der Schulträger über die Zahl der vorliegenden Anträge auf Durchführung der integrativen Beschulung zu informieren. Darüber hinaus ist er bei feststehendem sonderpädagogischen Förderbedarf so früh wie möglich in die Entscheidungsfindung über den schulischen Förderort einzubeziehen.
6. Die Ausweitung des gemeinsamen Unterrichts darf nicht dazu führen, daß sich "Sonderschulen" innerhalb des Regelschulsystems herausbilden. In diesem Zusammenhang ist es von entscheidender Bedeutung herauszustellen, daß die Sonderschule mit ihren spezialisierten Möglichkeiten häufig die beste Förderung für Kinder mit einem speziellen pädagogischen Förderbedarf gewährleistet.
Am 11. November 1998 fand eine Anhörung des Schulausschusses des Landtages NRW zu Fragen der sonderpädagogischen Förderung statt, in welcher die drei kommunalen Spitzenverbände Nordrhein-Westfalens eine gemeinsame Stellungnahme abgegeben haben, die inhaltlich dem vorstehend dargestellten Beschluß des Präsidiums entsprach.
Az.: IV/2 211-38/3