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StGB NRW-Mitteilung 318/2004 vom 30.03.2004
Interkommunale Zusammenarbeit bei Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung
Mit Schnellbrief vom 09.02.2004 (Nr. 20/2004) hatten wir Sie über das Gesetz zur Stärkung der regionalen und interkommunalen Zusammenarbeit der Städte, Kreise und Gemeinden in NRW informiert. Nach Abstimmung mit dem Innenministerium sei ergänzend auf fol-gendes hingewiesen:
1. Erforderlichkeit einer nachbarschaftlichen Verbindung zwischen den Gebietskörper-schaften
Sowohl in den Fällen des § 3 Abs. 5 GO als auch in denen des § 4 Abs. 5 GO ist eine Zusam-menarbeit im Bereich der Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung auf benachbarte Gebietskörperschaften beschränkt. Damit soll sichergestellt werden, daß im Einklang mit dem Grundsatz des § 5 Abs. 5 LOG eine möglichst orts- und bürgernahe Verwaltung beibe-halten wird. Nicht erforderlich ist hingegen, daß die Gemeinden, die eine solche öffentlich-rechtliche Vereinbarung abschließen wollen, alle aneinander grenzen. Lediglich die durch-führende oder übernehmende Gemeinde (sog. Mittelpunktgemeinde) muß an die Gemein-den angrenzen, deren Aufgabe sie übernimmt bzw. für sie durchführt. Das so gebildete Ge-biet erhält nämlich die räumliche Verwaltungsstruktur und beachtet ebenfalls den in § 5 Abs. 5 LOG enthaltenen Grundsatz einer möglichst orts- und bürgernahen Verwaltung. Dies sei anhand folgend Beispiels verdeutlicht:
Die Gemeinde A grenzt an die Gemeinde B. Die Gemeinde B grenzt ferner an die Gemeinde C. Somit ist es möglich, daß die drei Gemeinden mittels einer öffentlich-rechtlichen Verein-barung sich dahingehend einigen, daß die Gemeinde B sowohl für A als auch C deren Auf-gabe durchführt bzw. übernimmt. Scheidet die Gemeinde A oder C aus, so bleibt im Ver-hältnis zu der verbliebenen Gemeinde auf der Grundlage der gegebenenfalls zu modifizie-renden öffentlich-rechtlichen Vereinbarung die Aufgabenzuweisung bestehen. Scheidet hingegen die Gemeinde B aus dieser Vereinbarung aus, geht kraft Gesetzes die von ihr übernommene bzw. durchzuführende Aufgabe wieder an die Gemeinden A und C zurück. Denn in diesem Fall fehlt es an einer nachbarschaftlichen Verbindung zwischen A und C.
Schaubilder über die neuen Formen der kommunalen Zusammenarbeit können im Intranet unter Fachinformationen und Service/Fachgebiete/Recht und Verfassung/Interkommunale Zusammenarbeit abgerufen werden.
2. Grenzen der interkommunalen Zusammenarbeit im Bereich der Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung
Die kommunale Zusammenarbeit ist sowohl in den Fällen des § 3 Abs. 5 GO als auch in de-nen des § 4 Abs. 5 GO unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 6 GO n.F. eingeschränkt. Eine Zusammenarbeit ist danach nur zulässig, soweit
- Bundesrecht oder Recht der Europäischen Gemeinschaft nicht entgegensteht;
- der Abschluß einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nicht durch Gesetz oder Rechtsverordnung ausdrücklich eingeschränkt oder ausgeschlossen ist;
- schutzwürdige Belange Dritter nicht unangemessen beeinträchtigt werden oder
- Gründe des öffentlichen Wohls nicht entgegenstehen.
Bei den beiden letztgenannten Begriffen handelt es sich um bestimmte Rechtsbegriffe, die gerichtlich voll überprüfbar sind.
Daher steht den Kommunen bei der Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen dieser Ausnahmevorschriften gegeben sind, kein Beurteilungsspielraum zu. Gründe des öffentli-chen Wohls ist z.B. der in § 5 Abs. 5 LOG niedergelegte Grundsatz der ortsnahen Verwal-tung.
Az.: I/2 020-60-3