Eindrücke vom
Hauptausschuss 2024
Mitteilungen - Bauen und Vergabe
StGB NRW-Mitteilung 784/2020 vom 10.12.2020
Investitionsbeschleunigungsgesetz in Kraft getreten
Das Gesetz zur Beschleunigung von Investitionen vom 3.12.2020 – Investitionsbeschleunigungsgesetz- ist am 09.12.2020 im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht worden (BGBl. S. 2694).
Das Investitionsbeschleunigungsgesetz ist ein Artikelgesetz, mit dem folgende Gesetze geändert werden: die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), das Allgemeine Eisenbahngesetz (AEG), das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG), das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), das Raumordnungsgesetz (ROG) und die Raumordnungsverordnung (ROV). Über den Gesetzesbeschluss und den wesentlichen Inhalt des Investitionsbeschleunigungsgesetzes hatten wir Sie zuletzt mit Schnellbrief Nr. 647 vom 03.12.2020 informiert.
Das Gesetz zielt insbesondere auf den beschleunigten Ausbau der Eisenbahninfrastruktur ab und umfasst Änderungen der Gerichtsverfahren und der umweltrechtlichen sowie allgemeinen Verwaltungsverfahren einschließlich des Raumordnungsverfahrens. Ebenso enthält es Erleichterungen bei der Errichtung und dem Betrieb von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen ab einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt.
Für überregional wichtige Infrastrukturprojekte (Bspw. Projekte aus dem Bundesverkehrswegeplan oder dem Mobilfunkausbau) wird gesetzlich ein Sofortvollzug angeordnet. Das heißt: Nach Genehmigung durch die zuständige Behörde kann sofort gebaut werden. Die aufschiebende Wirkung von Widersprüchen oder Anfechtungsklagen entfällt in diesen Fällen. Der Weg des einstweiligen Rechtsschutzes im Eilverfahren bleibt erhalten.
Das Gesetz dient zugleich der weiteren Umsetzung des Aktionsplans zur Stärkung der Windenergie des Bundeswirtschaftsministeriums vom Herbst 2019, der darauf zielt den Ausbau von Windenergie an Land zu beschleunigen. Dazu gehört das Entfallen der sog. aufschiebenden Wirkung bei Klagen gegen die Zulassung von Windenergieanlagen. Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die Zulassung einer Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern haben keine aufschiebende Wirkung mehr.
Das Investitionsbeschleunigungsgesetz ist im Wesentlichen am 10.12.2020 in Kraft getreten. Artikel 5 Nr. 1 (Teile des ROG) und Artikel 6 (ROV) treten am 09.06.2021 in Kraft.
Az.: 20.0.1-001/002 gr