Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 426/2016 vom 17.06.2016

Jahresabschluss 2014 der Stadtsparkasse Düsseldorf aufgehoben

Das Finanzministerium Nordrhein-Westfalen hat als Aufsicht der Sparkassen des Landes am 09.06.2016 den 2014er Jahresabschluss der Stadtsparkasse Düsseldorf aufgehoben, da der Vorstand in der Entscheidungsfindung über die Gewinnverwendung die Interessen seiner Organe berücksichtigen müsse. Der Verwaltungsrat muss sich nun erneut mit dem Jahresabschluss 2014 befassen. Eine Klage vor dem Verwaltungsgericht wird wahrscheinlicher.

Hintergrund des Verfahrens ist die vom Sparkassenvorstand beabsichtigte fast vollständige Übertragung des Jahresergebnisses in Höhe von rund 104 Mio. Euro in den Sonderposten für allgemeine Bankenrisiken. Lediglich 3,2 Mio. Euro wurden als Jahresüberschuss ausgewiesen und wären somit ausschüttbar gewesen. Der Verwaltungsrat der Sparkasse hatte diesen Beschluss mehrheitlich gebilligt (Feststellung des Jahresabschlusses: 26.06.2015, Bestätigung des Beschlusses: 01.08.2015). Diese Feststellung des Verwaltungsrates wurde durch den Düsseldorfer Oberbürgermeister Thomas Geisel (SPD) beanstandet.

Nach Auffassung des Sparkassenvorstandes bestehe im Rahmen des § 340g Handelsgesetzbuch ein weiter Ermessensspielraum, der nur durch eine Willkürkontrolle begrenzt werde. Dieser Argumentation hatte sich auch der Verwaltungsrat angeschlossen. Die Sparkassenaufsicht, die über die Rechtmäßigkeit der Beschlüsse befindet, nicht aber über die Höhe von Sonderposten und Ausschüttungen, widerspricht allerdings dieser Auffassung in ihrem Bescheid vom 09.06.2016 nun, da die Entscheidung über die Höhe des dem Sonderposten zuzuführenden Gewinnes sehr wohl rechtlichen Ermessengrenzen unterliege, welche von Verwaltungsrat wie Aufsicht überprüfbar sind.

Folglich sei die vorgenommene Dotierung des Sonderpostens rechtswidrig gewesen, da der Vorstand im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens neben Vorsorge- und Sicherungsinteressen der Sparkassen und der sparkassenrechtlich geschützten Interessen auch die Zuständigkeiten der übrigen Organe des Kreditinstituts, Verwaltungsrat und Versammlung der Träger der Sparkassen, hinsichtlich der Ausweisung des Jahresüberschusses hätte berücksichtigen müssen. Die Aufsicht hob entsprechend den vom Verwaltungsrat demnach rechtswidrig festgestellten Jahresabschluss 2014 auf. Zur rechtsfehlerfreien Feststellung muss sich der Verwaltungsrat nun erneut mit dem Jahresabschluss 2014 befassen.

Der Entscheidung des Finanzministeriums sind diverse Schlichtungsgespräche vorangegangen. Im Raum stand zuletzt wohl auch ein Vergleich, wonach die Stadt die Beanstandung des Jahresabschlusses 2014 hätte zurückziehen sollen, wenn die Stadtsparkasse per Einmalzahlung 25 Mio. Euro an die Stiftung des Museums Kunstpalast gespendet und zumindest 16,2 Mio. Euro des in 2015 nach Steuern erzielten Gewinnes von 91 Mio. Euro an die Stadt Düsseldorf ausgeschüttet hätte. Da keine einvernehmliche Einigung erzielt werden konnte und die Sparkassenaufsicht den Jahresabschluss 2014 aufhob, ist damit zu rechnen, dass die Stadtsparkasse nun Klage beim Verwaltungsgericht einreichen wird.

Az.: 41.13.1.1 ha

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