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Mitteilungen - Jugend, Soziales, Gesundheit
StGB NRW-Mitteilung 333/2008 vom 19.05.2008
Jugendschutznovelle gegen Gewaltvideos und Killerspiele
Der Deutsche Bundestag hat am 08. Mai 2008 den Entwurf eines "Ersten Gesetzes zur Änderung des Jugendschutzgesetzes" (Bt-Drs. 16/8546) gegen die Stimmen der Opposition verabschiedet. Das Gesetz dient der Verbesserung des Schutzes von Kindern und Jugendlichen vor medialen Gewaltdarstellungen, insbesondere vor gewaltbeherrschten Computerspielen. Mit den vorgesehenen Änderungen soll sichergestellt werden, dass Trägermedien mit diesen Inhalten nicht an Kinder und Jugendliche abgegeben werden. So wird etwa der Katalog der schwer jugendgefährdenden Trägermedien, die kraft Gesetzes indiziert sind, im Hinblick auf Gewaltdarstellungen erweitert. Der Gesetzentwurf sieht vor allem folgende Maßnahmen vor:
1. Der Katalog der schwer jugendgefährdenden Trägermedien, die kraft Gesetzes indiziert sind, soll im Hinblick auf Gewaltdarstellungen erweitert werden. Über die im Gesetz bereits benannten Inhalte hinaus werden Trägermedien auch ohne Indizierung durch die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien mit weit reichenden Abgabe-, Vertriebs- und Werbe- verboten belegt, die besonders realistische, grausame und reißerische Gewaltdarstellungen und Tötungshandlungen beinhalten, die das mediale Geschehen selbstzweckhaft beherrschen.
2. Die im Gesetz genannten Indizierungskriterien in Bezug auf mediale Gewaltdarstellungen sollen erweitert und präzisiert werden. Die bisherige Aufzählung in § 18 Abs. 1 Satz 2 des Jugendschutzgesetzes wird um weitere Kriterien ergänzt, die eine Indizierung von Medien vorsehen, in denen entweder Gewalthandlungen wie Mord- und Metzelszenen selbstzweckhaft und detailliert dargestellt werden oder Selbstjustiz als einzig bewährtes Mittel zur Durchsetzung der vermeintlichen Gerechtigkeit nahe gelegt wird.
3. Die Mindestgröße und Sichtbarkeit der Alterskennzeichen der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) und der Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK) sollen gesetzlich festgeschrieben werden. So heißt es im neuen § 12 Abs. 2 Satz 2: „Das Zeichen ist auf der Frontseite der Hülle links unten auf einer Fläche von mindestens 1 200 Quadratmillimetern und dem Bildträger auf einer Fläche von mindestens 250 Quadratmillimetern anzubringen.“
Ursprünglich hatte Bundesfamilienministerin von der Leyen auch die Regelung des Einsatzes jugendlicher Testkäufer geplant. So sollten Händler überführt werden, die Alkohol, Zigaretten oder Gewaltvideos unerlaubt an Minderjährige verkaufen. Nach Kritik aus der Opposition und Teilen der SPD-Fraktion war dieser Vorschlag jedoch aus dem Gesetzentwurf gestrichen worden. Der Deutsche Städte- und Gemeindebund hatte sich mehrfach öffentlich für die Regelung des Einsatzes von jugendlichen Testkäufern eingesetzt.
Nach Angaben der Bundesregierung entstehen keine finanziellen Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte. Auf Unternehmen, die Bildträger mit Filmen oder Spielen in den Verkehr brächten, kämen die Mehrkosten der größeren Kennzeichnung zu, die allerdings nicht gravierend seien. Außerdem geht die Bundesregierung von einer marginalen Erhöhung der Bürokratiekosten aus, da mit dem Gesetz eine bereits bestehende bedingte Informationspflicht für Unternehmen geändert bzw. konkretisiert werden soll.
Az.: III 734