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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 43/1998 vom 20.01.1998
Kalkulation von Kanalanschlußbeiträgen
In den letzten Jahren haben einige Städte und Gemeinden in Nordrhein-Westfalen bei der Erfüllung ihrer Abwasserbeseitigungspflicht auch private Unternehmen eingebunden. Verschiedentlich wurde hierzu die Rechtsposition vertreten, eine Gemeinde, die ihrer Eigengesellschaft (z.B. einer GmbH) Investitionszuschüsse für die Neuanlagen zahle, müsse diese Investitionszuschüsse auch als eigene Aufwendungen der Gemeinde i.S.d. § 8 Abs. 2 und 4 KAG NW für Herstellung, Anschaffung und Erweiterung ansehen können und in die Kalkulation von Kanalanschlußbeiträgen einstellen dürfen. Zu dieser Problematik hat das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen nunmehr mit Schreiben vom 18.12.1997 Stellung genommen. Das Innenministerium kommt zu dem Ergebnis, daß Investitionsaufwendungen privater Dritter nicht in Investitionen der Gemeinde umgedeutet werden und deshalb nicht in den durchschnittlichen beitragsfähigen Aufwand einbezogen werden können. Zwar spreche § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NW vom "Ersatz des Aufwandes". Gleichwohl ergebe sich aus der Gesetzessystematik, daß es sich bei dieser Formulierung in § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NW nur um den Aufwand der Gemeinde handeln könne. Hierauf deute auch die Formulierung in § 8 Abs. 4 Satz 2 KAG NW. Dort sei von den der Gemeinde üblicherweise durchschnittlich erwachsenen Aufwendungen die Rede. Vor diesem Hintergrund entstehen nach Auffassung des Innenministeriums der Gemeinde demnach keine Aufwendungen, wenn diese sich von der Durchführung einer Aufgabe "verabschiedet" und die Investitionsmaßnahme einem privaten Dritten (z.B. einer kommunalen Eigengesellschaft) überläßt. Kostenfaktor seien in diesem Falle ausschließlich "Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen", so daß die auf den Investitionen beruhenden Folgekosten vollständig in die Gebührenkalkulation einfließen (vgl. § 6 Abs. 2, aber auch § 7 Abs. 1 KAG NW). Diese Konsequenzen seien absehbar und sollten vor der Entscheidung, die Abwasserbeseitigung künftig in privatrechtlicher Form zu betreiben, sorgfältig bedacht werden. Weiterhin führt das Innenministerium aus: "Gebührenrechtlich hat dies zur Folge, daß aus Gleichbehandlungsgründen gegenüber den Anschlußnehmern, die noch Beiträge leisten mußten, sich die Notwendigkeit der Einführung unterschiedlicher Gebührensätze innerhalb einer Gemeinde ergibt. Zu dieser Problematik hat das OVG Münster in einem Urteil vom 17. September 1980 (2 A 1653/79, DVB. 1981, 831) festgestellt, daß eine Gemeinde, welche die Finanzierung der Abwasseranlage von der kumulativen Erhebung von Anschlußbeiträgen und Benutzungsgebühren auf die ausschließliche Erhebung von Benutzungsgebühren umstellt, dafür Sorge tragen muß, daß nicht eine mit der Einmaligkeit der Beitragserhebung unvereinbare Doppelbelastung eintritt. Zur Vermeidung einer Doppelbelastung bei der Umstellung des Finanzierungssystems kann die Gemeinde nach diesem Urteil unterschiedliche Gebührensätze (für die Grundstücke, für die Anschlußbeiträge gezahlt wurden, und für die übrigen Grundstücke) festsetzen, die Kanalanschlußbeiträge zurückzahlen oder einen Teil der Benutzungsgebühren wegen sachlicher Unbilligkeit erlassen." Das Innenministerium weist darauf hin, daß das OVG NW in dem vorstehenden Urteil offengelassen hat, ob sich aus der Einmaligkeit der Beteiligung am (gesamten) Herstellungsaufwand auch Folgerungen für die zeitliche Dauer eines Ausgleichs durch Zugrundelegung unterschiedlicher Gebührensätze ergeben oder ob es zur Vermeidung einer Doppelbelastung genügt, den niedrigeren Gebührensatz nur solange anzuwenden, bis dem Grundstückseigentümer der wirtschaftliche Wert des für das Grundstück gezahlten Anschlußbeitrags erstattet worden ist. Allerdings weist das OVG NW ausdrücklich darauf hin, daß der wirtschaftliche Vorteil, an den die Beitragspflicht anknüpft, für das Grundstück nur einmal entsteht. Auch sein Anteil am Ersatz des Aufwandes für die Herstellung der Anlage leistet der Grundstückseigentümer für das Grundstück nur einmal entsteht. Auch seinen Anteil am Ersatz des Aufwandes für die Herstellung der Anlage leistet der Grundstückseigentümer für das Grundstück nur einmal. Die durch § 8 Abs. 4 Satz 3 KAG zugelassene Beschränkung der Aufwandsermittlung auf einen bestimmten Zeitraum ändert nach Auffassung des OVG NW nichts daran, daß sich der Anschlußbeitrag zahlende Grundstückseigentümer am Ersatz des Aufwands für die gesamte Einrichtung oder Anlage beteiligt. Dies ist nach Auffassung des OVG NW nicht nur räumlich, sondern auch zeitlich zu verstehen.
Az.: II/2 24-22