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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 654/1999 vom 20.09.1999
Kanalanschlußbeiträge: § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG NRW
Die Geschäftsstelle weist zur neuen Rechtsprechung des OVG NW im Urteil vom 15. Mai 1999 (Az.: 15 A 2880/96; siehe hierzu: Mitt.NWStGB 1999 Nr. 444 und Nr. 605 ) nochmals auf folgendes hin:
Der Gesichtspunkt der Festsetzungsverjährung auf der Grundlage der neuen Rechtsprechung des OVG NW im Urteil vom 15. Mai 1999 (Az: 15 A 2880/96) ist für diejenigen Fälle von Bedeutung, die länger als vier Jahre zurückliegen. Lagen z.B. für ein Grundstück im Jahr 1991 alle Voraussetzungen zum Entstehen der Kanalanschlußbeitragspflicht vor und fehlte es nur an einer wirksamen Kanalanschlußbeitragssatzung, so muß auch nach der neuen Rechtsprechung des OVG NW eine neue wirksame Beitragssatzung erlassen werden, die sich allerdings dann Rückwirkung für das Jahr 1991 beimessen muß, um die Kanalanschlußbeitragspflicht neben den sonstigen im Jahr 1991 vorliegenden Voraussetzungen zum Entstehen zu bringen. Wird eine solche wirksame Beitragssatzung mit der erforderlichen Rückwirkung für den Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG NW erlassen, so prüft das OVG dann aber, ob auf der Grundlage der neuen wirksamen Beitragssatzung ein Kanalanschlußbeitrag noch erhoben werden kann oder ob nicht bereits Festsetzungsverjährung eingetreten ist. Diese wäre für einen Fall aus dem Jahre 1991 und einer heute anstehenden Heranziehung zu Kanalanschlußbeiträgen gegeben, weil die vierjährige Festsetzungsfrist gem. § 12 Abs. 1 a Nr. 4 Buchst. b KAG NW i.V.m. § 169 Abs. 2 Satz 1 Abgabenordnung nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG NW i.V.m. § 170 Abs. 1 Abgabenordnung mit dem Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem die Beitragspflicht entstanden ist. Die Festsetzungsverjährung wäre also für einen Altfall aus dem Jahr 1991 mit dem 31.12.1995 abgelaufen gewesen, so daß für einen solchen Fall eine Veranlagung im Jahr 1999 mangels Festsetzungsverjährung nicht mehr möglich sein würde.
Az.: II/2 24-22 qu/g