Eindrücke vom
Hauptausschuss 2024
Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 54/2000 vom 20.01.2000
Kanalanschlußbeiträge und § 51 a Landeswassergesetz NRW
Die Geschäftsstelle weist aus gegebenem Anlaß auf folgendes hin:
Mit Blick auf die ortsnahe Regenwasserbeseitigung auf der Grundlage des § 51 a Landeswassergesetz NRW besteht grundsätzlich noch keine Notwendigkeit dafür, getrennte Kanalanschlußbeiträge für die Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung zu erheben. Jedenfalls ist bislang keine Rechtsprechung bekannt geworden, die eine solche Notwendigkeit dokumentiert hat. Außerdem wird von Dietzel (in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Loseblatt-Kommentar, § 8 Rdz. 605 a und 606) vertreten, daß eine Gemeinde grundsätzlich zwei Möglichkeiten hat, um dem Tatbestand einer lediglich gebotenen Teilanschlußmöglichkeit für ein Grundstück und dem damit verbundenen geringeren wirtschaftlichen Vorteil Rechnung zu tragen.
Hiernach ist es zum einen möglich, daß die Gemeinde für Grundstücke, die nur eine Teilanschlußmöglichkeit (z.B. nur für Schmutzwasser) haben, satzungsrechtlich regelt, daß hierfür ein geringerer Beitragssatz bzw. geringerer Kanalanschlußbeitrag zu zahlen ist. Eine solche Regelung findet sich auch in § 16 Abs. 2 der Muster-Beitrags- und Gebührensatzung des NWStGB (Stand: 01.09.1999 -). Denn dort wird bestimmt, daß lediglich ein prozentualer Teilbeitrag des Gesamtbeitrages erhoben wird, wenn kein Vollanschluß besteht.
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, daß diese Regelung in der Mustersatzung mit dem Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen und dem Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen abgestimmt worden ist. Im übrigen ergibt sich auch aus Dietzel in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Loseblatt-Kommentar, § 8 Rdz. 605 a, daß eine solche satzungsrechtliche Regelung zulässig ist. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, daß der Prozentsatz nicht das Ergebnis eines "rechnerischen" Kostenvergleichs ist. Dennoch ist bislang auch keine Rechtsprechung bekannt geworden, wonach diese Verfahrensweise im Hinblick auf § 51 a LWG NRW nicht mehr fortgeführt werden kann.
Weiterhin weist Dietzel in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Loseblatt-Kommentar, § 8, Rdz. 606 darauf hin, daß alternativ die Möglichkeit besteht, durch jeweils gesonderte Kalkulationen gesonderte (getrennte) Kanalanschlußbeiträge für die Anschlußmöglichkeit an die gemeindliche Abwasseranlage zu erheben. Dies sei z.B. für Anlagen, die der Schmutzwasserentwässerung dienen, einerseits und für Anlagen, die der Regenwasserentwässerung dienen, andererseits denkbar. Insoweit führt Dietzel aus, daß die Festsetzung getrennter Teilbeitragssätze im Wege der Kostenspaltung sich dann für eine Gemeinde anbieten kann, wenn dort in größerem Umfang die Baugrundstücke teils über eine Anschlußmöglichkeit an die Schmutz- und Regenwasserkanalisation verfügen, teils aber nur über eine Anschlußmöglichkeit an die Schmutzwasserkanalisation angeschlossen werden sollen, weil z.B. das Regenwasser auf den Grundstücken ortsnah etwa durch Versickerung beseitigt wird oder werden soll.
Die Geschäftsstelle ist jedoch der Ansicht, daß ebenso wie bei der Frage der Erforderlichkeit der Einführung einer getrennten Gebühr für die Schmutz- und Regenwasserbeseitigung auch bei der Erhebung von Kanalanschlußbeiträgen grundsätzlich der Grundsatz der Typengerechtigkeit herangezogen werden kann. Dabei besagt der Grundsatz der Typengerechtigkeit, daß eine abgabenrechtliche Regelung jedenfalls dann noch zur Anwendung gebracht werden kann, wenn nicht mehr als 10 % der Fälle dem geregelten "Regeltyp" widersprechen. Ausgehend hiervon kann die Erforderlichkeit von getrennt kalkulierten Kanalanschlußbeiträgen für die Schmutzwasser- und Regenwasserbeseitigung solange jedenfalls als gerechtfertigt angesehen werden, als nicht mehr als 10 % der Beitragsveranlagungsfälle dem sog. Regelfall des einheitlich kalkulierten Kanalanschlußbeitrages für die Anschlußmöglichkeit an die gemeindliche Abwasseranlage widersprechen. Daneben ist auch hier zusätzlich zu berücksichtigen, daß mit der Regelung in § 16 Abs. 2 der Muster-Beitrags- und Gebührensatzung eine Art Billigkeitserlaß-Regelung getroffen wird, die nach diesseitiger Rechtsauffassung dem geminderten wirtschaftlichen Vorteil bei einer lediglich gebotenen Teilanschlußmöglichkeit an eine gemeindliche Abwasseranlage ausreichend Rechnung trägt (so auch: Dietzel, a.a.O., § 8 Rdz. 605 a).
Az.: II/2 24-22