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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 533/2003 vom 23.06.2003
Kanalnetzübernahme durch sondergesetzliche Wasserverbände
Im Hinblick auf die Angebote einiger sondergesetzlicher Wasserverbände, das Kanalnetz von Städten und Gemeinden auf deren Wunsch übernehmen zu wollen, hatte die Geschäftsstelle des StGB NRW zuletzt in den Mitteilungen des StGB NRW vom März 2003 unter der Nr. 238, S. 105 darauf hingewiesen, dass das Umweltministerium NRW zurzeit prüft, ob und inwieweit die Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinde bei einer Übernahme des gemeindlichen Kanalnetzes durch einen sondergesetzlichen Wasserverband auf diesen übergeht. Das Umweltministerium beabsichtigt inzwischen, im Verfahren zur Änderung des Landeswassergesetzes NRW zur Anpassung des nordrhein-westfälischen Wasserrechtes an die EU-Wasserrahmenrichtlinie die Schnittstellen im Zusammenhang mit einer Kanalnetzübernahme einer gesetzlichen Regelung im Landeswassergesetz zuzuführen. In diesem Zusammenhang werden z.B. auch die Fragen zu klären sein, wer nach einer Übernahme eines gemeindlichen Kanalnetzes durch einen sondergesetzlichen Wasserverband für die abflußlosen Gruben/Kleinkläranlagen, für die Grundstücks- und Hausanschlüsse sowie für die Straßenoberflächenentwässerung verantwortlich, d.h. abwasserbeseitigungspflichtig, ist. Ein Entwurf zur Änderung des Landeswassergesetzes NRW liegt zurzeit noch nicht vor. Das Innenministerium NRW wird die kommunalabgabenrechtlichen sowie die kommunalverfassungsrechtlichen Fragestellungen in diesem Zusammenhang dann abschließend prüfen, wenn Klarheit darüber besteht, welche Regelungen im künftigen Landeswassergesetz NRW angedacht sind. Die Geschäftsstelle wird über den weiteren Fortgang berichten.
Az.: AZ: II/2 24-30 qu/g