Eindrücke vom
Hauptausschuss 2024
Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 297/2019 vom 07.06.2019
Kapitalertragsteuer bei Defizit in kommunaler Eigengesellschaft
Bei einer Gebietskörperschaft, die mehrheitlich an einer Verlustkapitalgesellschaft beteiligt ist, entsteht keine Kapitalertragsteuer für verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA), die sich aus einem begünstigten Dauerverlustgeschäft ergeben, wenn sie die Dauerverluste wirtschaftlich trägt. Dies geht aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 11.12.2018 (BFH, Urteil vom 11.12.2018 – VIII R 44/15) hervor. Wie das Gericht mitteilt, vermeidet die Entscheidung für juristische Personen des öffentlichen Rechts Belastungen mit Kapitalertragsteuer aus Dauerverlustgeschäften im Sinne des § 8 Abs. 7 S. 1 Nr. 2 KStG und ist für die Praxis von großer Bedeutung (Az.: VIII R 44/15).
Das Urteil betrifft die Streitjahre 2003 und 2004. Vor dem Jahr 2003 war die Klägerin, eine kommunale Gebietskörperschaft, direkt an der A-, B-, und C-GmbH beteiligt. Diese Gesellschaften führten in ihrem Interesse Tätigkeiten aus, aus denen sie dauerhafte Verluste erzielten. Die Klägerin glich diese Verluste jeweils aus. Im Jahr 2003 wurde die Beteiligungsstruktur geändert. Die Beteiligungen der Klägerin an der A-, B- und C-GmbH wurden auf die Z-GmbH übertragen. Die Klägerin war an der Z-GmbH über eine Tochtergesellschaft, die Y-GmbH, beteiligt.
Die Z-GmbH glich ab dem Streitjahr 2003 die Dauerverluste aus. Hierzu war sie in der Lage, weil die Klägerin mit Wirkung zum 01.01.2003 auf die Z-GmbH auch zwei Aktienpakete übertragen hatte, aus denen diese Dividendenausschüttungen vereinnahmte. Das Finanzamt sah in den Ausgleichszahlungen der Z-GmbH verdeckte Gewinnausschüttungen, die über die Y-GmbH an die Klägerin gelangt seien, und forderte hierfür von der Klägerin Kapitalertragsteuer nach. Das Finanzgericht hob die Nachforderungsbescheide hingegen auf. Hiergegen richtete sich die Revision des Finanzamts.
Der BFH gab dem Finanzamt jetzt zum Teil Recht. Die Klägerin habe in den Streitjahren über die Beteiligungskette aus der A-, B- und C-GmbH zwar jeweils Einnahmen aus vGA erzielt, da sämtliche Gesellschaften auf Veranlassung der Z-GmbH dauerdefizitären Tätigkeiten nachgegangen seien.
Für die vGA aus der B-GmbH war nach Ansicht des BFH jedoch keine Kapitalertragsteuer nachzufordern. Nach der Entscheidung des BFH entsteht für die Einkünfte einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die mehrheitlich unmittelbar oder mittelbar an einer Verlustkapitalgesellschaft beteiligt ist, keine Kapitalertragsteuer für vGA, die aus dem Betrieb eines gesetzlich begünstigten Dauerverlustgeschäfts resultieren, wenn die juristische Person des öffentlichen Rechts die Dauerverluste wirtschaftlich trägt.
Ein begünstigtes Dauerverlustgeschäft liege vor, soweit von einer Kapitalgesellschaft aus verkehrs-, umwelt-, sozial, kultur-, bildungs- oder gesundheitspolitischen Gründen eine wirtschaftliche Betätigung ohne kostendeckendes Entgelt unterhalten wird oder das Geschäft Ausfluss einer Tätigkeit ist, die bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu einem Hoheitsbetrieb gehört (§ 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG).
Für die vGA aus den Dauerverlustgeschäften der A- und der C-GmbH griff diese Begünstigung nach dem Urteil des BFH nicht ein, da deren Dauerverluste nicht auf einer gesetzlich begünstigten Tätigkeit beruhten. Der Erhebung von Kapitalertragsteuer habe insoweit auch kein gesetzlicher Bestandsschutz entgegengestanden (§ 34 Abs. 6 Satz 5 KStG).
Az.: 41.6.7.1-001/001 mu