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Mitteilungen - Bauen und Vergabe
StGB NRW-Mitteilung 425/2014 vom 30.05.2014
Kappungsgrenzenverordnung seit 01.06.2014 in Kraft
Das NRW-Landeskabinett hat am 20.05.2014 die „Verordnung zur Bestimmung der Gebiete mit Absenkung der Kappungsgrenze“ (Kappungsgrenzenverordnung) beschlossen. Nach dieser Verordnung wird die Kappungsgrenze bei der Anpassung von bestehenden Mietverträgen an die ortsübliche Vergleichsmiete auf 15 % begrenzt. Die Verordnung ist am 27.05.2014 im Gesetz- und Verordnungsblatt NRW bekannt gemacht worden und tritt am 1. Juni in Kraft.
Das Land nutzt damit die Verordnungsermächtigung, die ihm durch § 558 Absatz 3 BGB eingeräumt ist. Die Kappungsgrenzenverordnung senkt die im BGB definierte Obergrenze für Mieterhöhungen in bestehenden Mietverhältnissen von 20 Prozent auf 15 Prozent innerhalb von drei Jahren. Sie gilt für 59 Städte und Gemeinden in NRW mit angespannten Wohnungsmärkten, in denen laut eines Gutachtens der Beratungsfirma F+B Hamburg im Auftrag des MBWSV die ausreichende Wohnungsversorgung der Bevölkerung gefährdet ist.
Die Landesregierung hat leider die Anregung der wohnungswirtschaftlichen Verbände und der kommunalen Spitzenverbände nicht aufgegriffen, die im Rahmen des Gutachtens ermittelte Gebietskulisse der 59 Gemeinden einer Detailuntersuchung zu unterziehen, um Kriterien für eine weitere Untersuchung dieser Kommunen zu entwickeln (vgl. StGB NRW-Mitteilung 301/2014 vom 10.04.2014).
Die neue Verordnung greift bei laufenden Mietverträgen. Es handelt sich um eine zivilrechtliche Regelung, bei der die Mieter prüfen können, ob der Vermieter die gesetzlichen Vorgaben einhält. Eine Mietpreisbremse für Wiedervermietungen ist im Berliner Koalitionsvertrag vereinbart. Der Bundesjustizminister hat hierzu einen Referentenentwurf vorgelegt (siehe hierzu StGB NRW-Mitteilung 308/2014 vom 31.03.2014). Die Landesregierung NRW hat angekündigt, auch diese Möglichkeit zu nutzen, Gebiete für eine Mietpreisbremse zu bestimmen.
Az.: II 651-07/32 gr/oe