Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 391/2012 vom 25.07.2012

Kartellrecht und Trinkwassergebühren

Der BGH hat in einem erst kürzlich veröffentlichten Beschluss vom 19. Juni 2012 (KVZ 53/11) der Klärung der Frage nach der Anwendbarkeit des Kartellrechts auf Trinkwassergebühren grundsätzliche Bedeutung zugemessen. Er begründet dies mit der BGH-Entscheidung „Zweckverband Niederbarnim“ (Beschl. v. 18.10.2011 - KVR 9/11), die die Frage, ob die öffentlich-rechtlich organisierten Wasserversorger der Preiskontrolle nach dem GWB unterworfen sind, ausdrücklich offen gelassen hat.

Hintergrund

Der BGH ließ in seinem Beschluss auf Antrag der Landeskartellbehörde (LKartB) Hessen die Rechtsbeschwerde gegen eine erstinstanzliche Entscheidung des OLG Frankfurt a.M. in der Auseinandersetzung zwischen der Kartellbehörde und der Stadt Wetzlar (Beschl. v. 20. September 2011- 11 W 24/11) zu. Der Entscheidung lag eine Auskunftsverfügung der LKartB Hessen gegen die Stadt Wetzlar zugrunde, mit der die Wasserpreise untersucht werden sollten und gleichzeitig das Ziel verfolgt wurde, die kartellrechtliche Kontrolle auf die öffentlich-rechtlich organisierte Wasserversorgung in Wetzlar auszudehnen.

Das OLG ordnete auf Antrag der Stadt Wetzlar die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen die Auskunftsverfügung der LKartB wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Auskunftsersuchens an. Eine Rechtsbeschwerde hiergegen ließ das OLG mangels Gründen nicht zu. Gegen die Nichtzulassung der Beschwerde wandte sich LKartB mit Erfolg. Es ist davon auszugehen, dass die LKartB Hessen die ihr gerichtlich eröffnete Möglichkeit nutzen und das Verfahren weiter betreiben wird.

Einschätzung

Der BGH wird sich aufgrund des Beschlusses voraussichtlich früher als erwartet mit der Frage nach der Anwendbarkeit der Regelungen der kartellrechtlichen Preiskontrolle auf Wassergebühren befassen. Vor dem Hintergrund, dass die Bundesregierung mit dem Hinweis auf die noch anstehende gerichtliche Entscheidung diese Frage zumindest nicht politisch im Rahmen des laufenden Gesetzgebungsverfahrens zur Novelle des GWB lösen möchte, ist zu erwarten, dass die Bereitschaft der Bundespolitik hierzu noch weiter sinken wird.

Schon vor der aktuellen BGH-Entscheidung hatte die Bundesregierung die auf die kommunalen Spitzenverbände und den VKU zurückgehende Forderung im Gesetz klarzustellen, dass Gebühren keiner kartellrechtlichen Missbrauchsaufsicht unterliegen, der auch der Bundesrat folgte, abgelehnt. Vielmehr fordern sowohl die Monopolkommission (vgl. StGB NRW-Mitteilung vom 24.07.2012), das Bundeskartellamt und Teile der Wissenschaft, die ausdrückliche Anwendbarkeit im GWB zu regeln.

Der Beschluss des BGH ist für StGB NRW-Mitgliedskommunen im Internet des StGB NRW (Mitgliederbereich) unter Fachinfo und Service/Fachgebiete/Finanzen und Kommunalwirtschaft/Wasserversorgung abrufbar.

Az.: II/3 815-00

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