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Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr
StGB NRW-Mitteilung 769/2020 vom 04.12.2020
Kaufprämien für Lastenräder
Lastenräder, ob mit oder ohne elektrischen Antrieb sind rechtlich gesehen Fahrräder (eine Ausnahme bilden führerscheinpflichtige S-Pedelecs mit elektrischer Tretunterstützung bis 45 km/h). Lastenräder müssen daher im Gegensatz zu Kraftfahrzeugen nicht zugelassen und versichert werden. Somit ist die Erfassung des Bestands komplexer. Nach Angaben des Zweirad-Industrie-Verband (ZIV) wurden 2019 etwa 22.000 Lastenräder ohne E-Antrieb verkauft. Deutlich größer ist der Absatz von Lastenrädern mit E-Antrieb. Hier lag der Absatz bei etwa 54.400 verkauften Modellen. Zusammen wurden 2019 somit etwa 76.000 Lastenräder verkauft. Dies entspricht einem Marktanteil von 1,76 Prozent an allen verkauften Fahrrädern in Deutschland. In den vergangenen Jahren konnte ein stetiger Anstieg an verkauften Lastenrädern festgestellt werden. Repräsentative Umfragen wie der „Fahrradmonitor“ des Bundesverkehrsministeriums bescheinigen den Lastenrädern große Potenziale, da sich mittlerweile viele Menschen, die Anschaffung eines Lastenrads vorstellen können. Eine Vorbildfunktion hat auch bei Lastenrädern die Fahrradstadt Kopenhagen, wo schätzungsweise 25 Prozent der Familien über ein Lastenrad verfügen.
Die Entwicklung verdeutlicht auch den zusätzlichen Bedarf eines Ausbaus der Radinfrastruktur in den Kommunen. Damit dies gelingt, benötigen die Städte, Landkreise und Gemeinden Investitionsförderprogramme von Bund und Ländern.
Lastenräder stellen durch ihre Breite besondere Anforderungen an die Radinfrastruktur. Die StVO unterscheidet grundsätzlich nicht zwischen normalen Fahrrädern und Lastenrädern. Lastenräder dürfen demnach in der Regel Radwege benutzen. Auf den benutzungspflichtigen Radwegen gilt zumindest eine Ausnahme für mehrspurige Lastenräder, auf welche die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VvW-StVO) in Randnummer 23 zu § 2 hinweist. Demnach soll die Nicht-Benutzung des Radweges nicht beanstandet werden, wenn die Benutzung nach den Umständen des Einzelfalles unzumutbar ist. In der Praxis weichen viele Fahrer von Lastenrädern auf die Straße aus.
Neben der Radwegebreite stellt auch das Abstellen der Räder Kommunen vor neue Herausforderungen. Im Zuge der StVO-Novelle vom April 2020 wurde ein neues Sinnbild „Lastenrad“ eingeführt, um gesonderte Abstellflächen für Lastenräder zu kennzeichnen. Diese finden sich immer häufiger auf der Straße anstelle von Kfz-Parkplätzen, da Gehwegflächen ebenfalls kaum verfügbar sind. Somit setzen Kommunen auch sichtbare Zeichen für eine Förderung des Lastenradverkehrs.
Die Anschaffung von Lastenrädern wird durch unterschiedliche Förderprogramme durch den Bund, die Länder sowie durch Kommunen gefördert. Seitens des Bundes werden Ausgaben für die Anschaffung von E-Schwerlastenfahrräder und Schwerlastenanhänger mit elektrischer Antriebsunterstützung für den fahrradgebundenen Lastenverkehr beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gefördert. Dort werden die Antragsteller mit 30 Prozent der Ausgaben für die Anschaffung, maximal jedoch 2.500 Euro pro Lastenfahrrad, -anhänger oder Gespann unterstützt. Die Programme der Länder und vieler Kommunen sind häufig noch umfassender und übersteigen tlw. die Fördersummen des Bundes. Somit setzen bereits heute vor allem Städte auf Lastenräder als Teil des künftigen Mobilitätsmix und leisten einen Beitrag zur Verkehrswende.
Informationen zum Bundesförderprogramm Schwerlastenfahrräder auf der Webseite der BAFA unter: www.bafa.de
Eine umfassende Übersicht zu den Kaufprämien von Bund, Ländern und Kommunen bietet die Webseite: www.cargobikekaufpraemien.jetzt
Az.: 33.1.2-002/003