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StGB NRW-Mitteilung 190/2005 vom 18.02.2005
Kein Auswärtigenzuschlag zum Kindergartenbeitrag
Der 9. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 28. Januar 2005 entschieden, dass die Stadt Aachen für Kinder, die nicht in Aachen wohnen, dort aber einen Kindergarten besuchen, keinen Auswärtigenzuschlag erheben darf.
Die Stadt Aachen hatte mit Bescheid vom 12. Mai 2004 für die Zeit ab August 2004 gegenüber einem Elternpaar, das in den Niederlanden wohnt, in Aachen arbeitet und ein Kind in einem Aachener Kindergarten untergebracht hat, neben dem monatlichen einkommensabhängigen Kindergartenbeitrag von 151,34 € einen monatlichen Auswärtigenzuschlag von 190 € festgesetzt. Dagegen hatten die Eltern Widerspruch erhoben und zugleich beim Verwaltungsgericht Aachen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieses Widerspruchs beantragt. Das Verwaltungsgericht Aachen hatte diesem Antrag mit Beschluss vom 17. Dezember 2004 stattgegeben. Gegen diesen Beschluss hatte die Stadt Aachen Beschwerde eingelegt, die das Oberverwaltungsgericht nunmehr mit dem o. g. Beschluss zurückgewiesen hat.
Zur Begründung hat es ausgeführt: Wie bereits das Verwaltungsgericht entschieden habe, spreche bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung Überwiegendes dafür, dass der von der Stadt Aachen erhobene Auswärtigenzuschlag nicht mit dem Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder (GTK) vereinbar sei. Nach diesem Gesetz seien die Eltern nur verpflichtet, monatlich Beiträge zu den Jahresbetriebskosten der jeweils in Anspruch genommenen Tageseinrichtung zu entrichten, deren Höhe sich nach dem Jahreseinkommen der Eltern richte. Diese Regelung sei abschließend und lasse keine Differenzierung danach zu, ob das Kind innerhalb oder außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Trägers der jeweiligen Einrichtung wohne.
Das OVG NRW hat im Übrigen dahingestellt gelassen, ob es rechtlich zulässig ist, dass der örtliche Jugendhilfeträger den Umfang der von ihm geförderten Betreuungsplätze auf die Anzahl der aus seinem Zuständigkeitsbereich stammenden und um Aufnahme nachsuchenden Kinder begrenzt. Ggf. fehle dem auswärtigen Kind auch ein subjektiver Anspruch auf Bereitstellung eines Platzes in den Einrichtungen seines Bezirks.
Der Beschluss, der bei Interesse bei der Geschäftsstelle angefordert werden kann, ist unanfechtbar.
Az.: III/2 711