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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 277/2001 vom 05.05.2001
Kein Erlass der Grundsteuer bei Wohnungsleerstand
Das BVerwG hat mit Urteil vom 4. April 2001 (11 C 12.00 und 11 C 13.00) entschieden, daß eine Ertragsminderung von bebauten Grundstücken, die nach § 33 GrStG zum teilweisen Erlaß der Grundsteuer führt, nicht schon dann vorliegt, wenn durch Fortzug der Einwohner ein Überangebot von Wohnungen in einer Stadt entsteht und dadurch eine Veränderung der allgemeinen Wertverhältnisse von Wohnungen stattfindet.
Die klagende Wohnungsbaugenossenschaft vermietet in Wohnungen in einer sogenannten Plattenbau-Siedlung. Infolge der gesunkenen Einwohnerzahl der Stadt kann sie die Wohnungen teilweise nicht vermieten. Wegen der damit verbundenen Ertragsminderung begehrt sie für das Jahr 1997 von der Stadt den Erlaß der Grundsteuer in bestimmtem Umfang. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, ein Grundsteuererlaß komme nur bei vorübergehenden Ertragsminderungen in Betracht, nicht hingegen bei Wertminderungen aufgrund eines strukturell bedingten Wohnungsleerstands, wie er hier gegeben sei.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestätigt. Das Überangebot von Wohnungen aufgrund des Rückgangs der Einwohnerzahl vermindert den Wert der Mietwohnungen in der Stadt. Die Ertragsminderung, die die Klägerin geltend macht, beruht allein auf dieser Veränderung der allgemeinen Wertverhältnisse. Nach der maßgeblichen Vorschrift des § 33 des Grundsteuergesetzes rechtfertigt eine solche Ertragsminderung, die alle Vermieter im Grundsatz in vergleichbarer Weise trifft, nicht einen Grundsteuererlaß. Dieser ist vorübergehenden Mietausfällen im Einzelfall vorbehalten. Dieser Rechtslage kann die Klägerin Rechnung tragen, indem sie Wohnungen aus dem Markt nimmt; dies führt über eine Fortschreibung des Einheitswerts zur Anpassung der Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer an die tatsächlichen Gegebenheiten.
[Quelle: DStGB Aktuell 1401 v. 06.04.2001]
Az.: IV/1 931-00