Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 132/2013 vom 28.01.2013

Kein Grundsteuererlass für sanierungsbedingten Leerstand

Im Urteil vom 31.05.2012 - Az. 5 K 2548/11 - (www.justiz.nrw.de unter Bibliothek/Rechtsprechung Nordrhein-Westfalen) äußert sich das VG Gelsenkirchen zu einem Grundsteuererlass für leerstehende Mietshäuser, die zum Zweck der Sanierung erworben worden sind und in der Sanierungszeit nicht vermietet werden können.

Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 GrStG in der für das Streitjahr 2010 gültigen Fassung bestehe bei bebauten Grundstücken ein Rechtsanspruch auf Grundsteuererlass, wenn der normale Rohertrag des Steuergegenstands um mehr als 50 % gemindert sei und der Steuerschuldner die Minderung des Rohertrags nicht zu vertreten habe; in diesem Fall werde die Grundsteuer in Höhe von 25 % erlassen. Betrage die Minderung des normalen Rohertrags 100 %, sei die Grundsteuer gem. § 33 Abs. 1 Satz 2 GrStG in Höhe von 50 % zu erlassen. Diese Voraussetzungen seien im Streitfall nicht erfüllt. Zwar sei hier der normale Rohertrag des bebauten Grundstücks aufgrund des kompletten Leerstands im gesamten Erlasszeitraum unstreitig um 100 % gemindert gewesen; allerdings habe die Klägerin diese Minderung selbst zu vertreten.

Der Begriff des Vertretenmüssens i.S. des § 33 GrStG sei weit auszulegen. Er greife weiter als eine bloße Vermeidung von Vorsatz und Fahrlässigkeit im Zusammenhang mit den zur Ertragsminderung führenden Ursachen. Es sei darauf abzustellen, ob es aufgrund des vorangegangenen Verhaltens des Steuerpflichtigen schlechthin unbillig wäre, die geltend gemachten ertragsmindernden Umstände bei der Grundsteuerbelastung unberücksichtigt zu lassen. Ein Steuerpflichtiger habe danach eine Ertragsminderung nicht zu vertreten, wenn sie auf Umständen beruhe, die außerhalb seines Einflussbereichs lägen, d.h. wenn er die Ertragsminderung weder durch ein ihm zurechenbares Verhalten herbeigeführt habe noch ihren Eintritt durch geeignete und ihm zumutbare Maßnahmen habe verhindern können.

Unter Beachtung dieser Grundsätze sei allgemein anerkannt, dass etwa die Hinnahme des sukzessiven Verfalls der auf einem Anwesen befindlichen Gebäude jedenfalls dann, wenn sie auf der unternehmerischen Entscheidung des Steuerpflichtigen beruhe, allein in dessen Risikobereich falle und daher einem Steuererlass entgegenstehe. Ein Grundsteuererlass werde dementsprechend auch nicht gewährt für leerstehende Mietshäuser, die zum Zwecke der Sanierung erworben würden und in der Sanierungszeit nicht zu vermieten seien.

Ebenso habe der steuerpflichtige Grundstückseigentümer eine Rohertragsminderung zu vertreten, die auf seine Entscheidung zurückzuführen sei, ein sanierungsfähiges Gebäude nicht mehr am Markt anzubieten und abzureißen. In diesem Sinne habe auch die Klägerin die Rohertragsminderung zu vertreten, denn ausschlaggebend dafür sei ihre Entscheidung gewesen, die Mieteinheiten nicht mehr am Markt anzubieten, sondern die Mietverhältnisse aufzulösen und das Gebäude abzureißen. Sie habe es seit dem Zeitpunkt des Erwerbs unterlassen, sich um eine Vermietung des Objekts zu einem marktgerechten Mietzins zu bemühen. Eine Sanierung möge ihr im Interesse einer wirtschaftlich effektiven Nutzung des Wohnungsbestands nicht sinnvoll erschienen sein; das ändere aber nichts daran, dass der Leerstand, die unterlassene Instandhaltung und Instandsetzung bzw. die geplante Beseitigung des Gebäudes - die unmittelbaren Ursachen der Rohertragsminderung - auf ihrer autonomen Entscheidung beruhten und damit allein in ihren Risikobereich fielen.

Az.: IV/1 931-00

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