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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 333/2020 vom 06.04.2020
Kein Osterfeuer wegen Corona-Pandemie
Wegen der Corona-Pandemie sind öffentliche Osterfeuer als sog. Brauchtumsfeuer unzulässig. Die Landes-Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Cornavirus SARS.CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO vom 30.03.2020 – GV. NRW. 2020, S. 202 ff.) beinhaltet in § 11 ein Verbot für Veranstaltungen und Versammlungen. In § 12 (Ansammlungen, Aufenthalt im öffentlichen Raum) wird vorgegeben, dass Zusammenkünfte und Ansammlungen in der Öffentlichkeit von mehr als 2 Personen untersagt sind. Deshalb hat das Umweltministerium NRW mit Datum vom 03.04.2020 (abrufbar unter: www.umwelt.nrw.de) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Jahr 2020 alle Osterfeuer verboten sind.
Gleichzeitig wird in einem Erlass des Umweltministeriums NRW (MULNV NRW) an die Bezirksregierungen darauf hingewiesen, dass gemäß § 7 Abs. 1 LImSchG NRW das Verbrennen und Abbrennen von Gegenständen im Freien untersagt ist, soweit dadurch die Nachbarschaft oder Allgemeinheit gefährdet oder erheblich belästigt werden kann. Zwar räumt § 7 Abs. 1 Satz 2 LImSchG NRW den Gemeinden die Möglichkeit ein, Ausnahmen für sog. Brauchtumsfeuer wie etwa Osterfeuer zu erlassen. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 CoronaSchVO sind Veranstaltungen und Versammlungen jedoch grundsätzlich untersagt, so dass Osterfeuer im Jahr 2020 nicht stattfinden können. Das Umweltministerium NRW weist in seinem Erlass ferner daraufhin, dass Feuer im Freien nicht zur Abfallbeseitigung missbraucht werden dürfen. Ein genereller Entsorgungsengpass für Grün- und Gartenabfälle besteht – so das Ministerium – derzeit nicht und wäre im Übrigen auch nicht – wie teilweise von Kommunen geplant – über das Abbrennen von Osterfeuern unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu lösen. Die Bezirksregierungen werden außerdem durch das Ministerium gebeten, den landeseinheitlichen Vollzug in Bezug auf die verlautbarten Grundsätze sicherzustellen.
Az.: 25.0.2.1 qu