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StGB NRW-Mitteilung 577/1998 vom 20.10.1998
Kein Vorrang für Plankrankenhäuser
Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel hat entschieden, daß ein Krankenhausversorgungsvertrag mit einer Privatklinik nicht mit der Begründung gekündigt werden darf, daß in einem sogenannten "Plankrankenhaus" ein Bettenüberhang bestehe und dieser vorrangig auzugleichen sei (Az: B3KR 3/98R vom 06.08.1998).
Eine Privatklinik aus Nordrhein-Westfalen hatte vor dem Bundessozialgericht geklagt, da die Allgemeine Ortskrankenkasse Rheinland (AOK) und 6 weitere Kassen einen zum Jahresende 1995 geschlossenen Versorgungsvertrag mit der Privatklinik mit der Begründung gekündigt hatten, daß in den chirurgischen und gefäßchirurgischen Abteilungen der sogenannten Plankrankenhäuser Betten leerstünden. Zu den Plankrankenhäusern gehören u. a. die von einer Stadt oder einem Landkreis getragenen Krankenhäuser der gleichen Region. Diese seien, so die Kassen, vorrangig auszulasten. Die Privatklinik wehrte sich hiergegen mit dem Hinweis, sie arbeite leistungsfähiger und auch kostengünstiger. Nach Auffassung des Bundessozialgerichts durfte der Versorgungsvertrag nicht gekündigt werden. Ein Bettenüberhang in den sogenannten Plankrankenhäusern rechtfertige die Kündigung nicht, weil den Plankrankenhäusern kein Vorrang zukomme. Die Krankenkassen hätten vielmehr die Möglichkeit, auch Plankrankenhäuser bei unwirtschaftlichen Bettenvorhaltungen zu kündigen und auf ihre Herausnahme aus dem Krankenhausplan hinzuwirken.
Az.: III/2 551