Eindrücke vom
Hauptausschuss 2024
Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 752/2001 vom 05.12.2001
Keine Änderung des Kreislaufwirtschaft- und Abfallgesetzes
Die Änderung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) zur Einführung von strikten Trennungspflichten für den Abfallbesitzer/-erzeuger zwischen "Abfällen zur Beseitigung" einerseits und "Abfällen zur Verwertung" andererseits ist gescheitert. Auch von der SPD-Bundestagsfraktion wird eine Änderung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes nicht mehr weiter favorisiert. Die mangelhafte Abgrenzung der überlassungspflichtigen "Abfälle zur Beseitigung" von den nicht überlassungspflichtigen "Abfällen zur Verwertung" aus dem Bereich der Industrie- und Gewerbebetriebe bzw. aus dem Bereich derjenigen Abfallerzeuger/-besitzer, die keine privaten Haushaltungen sind, soll nunmehr durch eine Gewerbeabfallverordnung verbessert werden.
Die Bundesregierung hat am 07.11.2001 bereits den Entwurf einer Verordnung über die Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung-GewAbfV) verabschiedet. Diese Gewerbeabfallverordnung muß nunmehr noch den Bundestag und den Bundesrat passieren.
Wesentlicher Inhalt der Gewerbeabfallverordnung ist u.a., daß in § 4 des Entwurfes Getrennthaltungspflichten bei der Vorbehandlung gemischter gewerblicher Siedlungsabfälle angeordnet werden. Abfallgemische dürfen nur Papier/Pappe, Glas, Bekleidung, Textilien, Holz (ohne gefährliche Stoffe), Kunststoffe, Metalle und weitere Abfälle enthalten, die im Anhang zur Gewerbeabfallverordnung aufgeführt werden. Vorbehandlungsanlagen (insbesondere Sortierungsanlagen) müssen eine Verwertungsquote von 85 Masseprozent als Mittelwert im Kalenderjahr erreichen (§ 4 Abs. 2, § 5 des Verordnungsentwurfes). Bei der energetischen Verwertung ist eine Getrennthaltung insoweit vorgeschrieben, daß in den Abfallgemischen zur energetischen Verwertung kein Glas, keine Metalle, keine mineralische Abfälle und auch keine Bioabfälle enthalten sein dürfen. Schließlich wird in § 7 des beschlossenen Verordnungsentwurfes eine Getrennthaltungspflicht für "Abfälle zur Beseitigung" geregelt und gleichzeitig festgelegt, daß Abfallbesitzer/Abfallerzeuger, die keine privaten Haushaltungen sind, wie z.B. Industrie- und Gewerbebetriebe von dem jeweiligen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (Stadt/Gemeinde) eine sog. "Pflicht-Restmülltonne" für "Abfälle zur Beseitigung" in Anspruch nehmen müssen.
Es ist mehr als fraglich, ob diese Regelungen im Entwurf der Gewerbeabfall-Verordnung tatsächlich geeignet sind, den festzustellenden "Scheinverwertungen" entgegenzuwirken. Vor diesem Hintergrund wird abzuwarten sein, welche Änderungen sich im Rahmen des Bundesratsverfahrens ergeben werden.
Az.: II/2 31-02-7