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StGB NRW-Mitteilung 60/1997 vom 05.02.1997
Keine Befreiung von GEMA-Gebühren für Gesangvereine in ländlichen Regionen
Die öffentliche Wiedergabe von urheberrechtlich geschützten Werken, also z.B. die Aufführung eines Musikstücks, unterliegt grundsätzlich einem ausschließlichen Verwertungsrecht des Urhebers. Eine öffentliche Wiedergabe begründet einen gesetzlichen Anspruch des Urhebers auf angemessene Vergütung. Dies gilt grundsätzlich auch bei Auftritten von Gesangsvereinen im Rahmen von kulturellen Veranstaltungen.
Die Bundesregierung sieht nach derzeitigem Recht keine Möglichkeit, auf die GEMA dahingehend einzuwirken, daß diese auf die Einziehung entsprechender Vergütungen verzichtet. Darüber hinaus sieht sie ebenfalls keine Möglichkeit, über den Rahmen des § 52 Abs. 1 Satz 1 Urheberrechtsgesetz hinausgehende Tatbestände der Vergütungsfreiheit bei der öffentlichen Wiedergabe urheberrechtlich geschützter Werke zu schaffen.
Dies geht aus einer Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Rainer Funke auf eine entsprechende Anfrage der Abgeordneten Erika Lotz hervor (Quelle: Deutscher Bundestag, Plenarprotokoll 13/144, S. 13037).
Az.: II/1 320-12