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StGB NRW-Mitteilung 673/1999 vom 05.10.1999
Keine Förderung für "Paintball" oder "Gotcha"
Der Deutsche Sportbund (DSB) wiederholt noch einmal seine Auffassung, daß es sich bei "Paintball" oder "Gotcha" um ein Spiel mit kriegsverherrlichendem Charakter handelt. Somit fallen "Paintball" bzw. "Gotcha" nicht unter den Bereich des Sports, der von den Sportverbänden vertreten bzw. von den Kommunen gefördert werden sollte.
Nachfolgend veröffentlichen wir eine in der Zeitschrift "Der Betrieb" vom 14. Mai 1999 abgedruckte Verfügung der Oberfinanzdirektion Nürnberg vom 22. April 1999, die die Auffassung des Deutschen Sportbundes stützt. Interessant ist dabei insbesondere der Hinweis auf die Initiative zur Änderung des Gesetzes für Ord nungswidrigkeiten.
Die Verfügung der OFD Nürnberg im Wortlaut:
Anerkennung als steuerbegünstigte Körperschaft wegen Förderung des Sports i. S. von § 52 Abs . 2 Nr. 2 AO - Paintball, Gotcha (OFD Nürnberg, Verfügung v. 22.4.1999 - S 0171 - 6 61/st 31)
Unter "Paintball-Sport" wird ein Mannschaftsspiel verstanden, bei dem zwei Mannschaften mit dem Ziel gegeneinander antreten, die Fahne der gegnerischen Mannschaft zu erobern. Im Spielverlauf setzen die Spieler Farbmarkierungen ein, die mit C02 angetrieben werden und Farbkugeln verschießen, die aus einer mit Lebensmittelfarbe gefüllten Gelatinehülle bestehen. Getroffene Spieler müssen ausscheiden (vgl. Niedersächsisches FG vom 8.9.1998 V I 366/94, EFG 1998 S. 1667).
Paintball ist nicht mit dem Fechtsport vergleichbar. Im Unterschied zum Fechtsport steht bei der Veranstaltung von Paintball nicht der sportliche Wettkampf im Vordergrund, sondern das wettkampfmäßige Kriegsspiel durch das Nachstellen kriegsähnlicher Situationen einschließlich der Tötung von Menschen.
Zur Frage der Gemeinnützigkeit von Paintball - und Gotcha-Vereinen wird folgende Auffassung vertreten:
Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften hat Paintball-Spiel als Kriegsspiel eingeordnet (vgl. Kießling/Buchna, 6. Aufl., Rdn. 2.2.5, S. 63). Darüber hinaus hat der Bundesrat am 26.9.1997 (Drucks. 579/97) die Einbringung eines Gesetzentwurfs zur Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten beschlossen.
Danach ist die Einführung eines neuen § 118a OWG vorgesehen, der die Teilnahme und Veranstaltung von menschenverachtenden Spielen, z. B. Gotcha, bei denen die Tötung oder Verletzung von Mitspielern unter Einsatz von Schußwaffen oder solchen nachgebildeten Gegenständen simuliert wird, unter Bußgeldandro hung stellt. Es mangelt deshalb bei der Zweckverfolgung des Paintballspiels bereits an der Förderung der Allgemeinheit, so daß eine Anerkennung als steuerbegünstigte Körperschaft wegen Förderung des Sports i. S. des § 52 Abs. 2 Nr. 2 AO nicht in Betracht kommt.
(Quelle: DSB Mitgliederrundschreiben Nr.7/99)
Az.: IV/2 380-0/2