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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 15/2010 vom 22.12.2009
Keine Konnexität bei Umstellung auf Doppik
Das Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (LVerfG M-V) hat in einer Kommunalverfassungsbeschwerde des Landkreises Bad Doberan entschieden, dass die landesrechtlich veranlasste Umstellung des kommunalen Rechnungswesens auf die Doppik keine Konnexitätspflichten des Landes auslöst (Az.: LVerfG 9/08). Das verfassungsrechtliche Konnexitätsprinzip erfasse allein Sachaufgaben, nicht jedoch Organisationsaufgaben. Werde der Landrat im Wege der so genannten Organleihe herangezogen, einen Aufgabenbereich des Landes (hier: die Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung kommunaler Körperschaften) wahrzunehmen, fehle es an dem Tatbestand der Aufgabenübertragung, um Konnexitätspflichten des Landes auszulösen. Anders als bei Aufgabenübertragungen würden zudem im Falle der Organleihe keine Finanzierungslasten verschoben, da der Landrat seine notwendigen Aufwendungen aus dem Auftragsverhältnis gegenüber dem Entleiher geltend machen könne.
In den Leitsätzen stellt das Gericht Folgendes fest:
1. Das Konnexitätsprinzip des Art. 72 Abs. 3 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern — LV — erfasst allein Sachaufgaben (einschließlich reiner Finanzierungsaufgaben), nicht jedoch Organisationsaufgaben. Das gilt auch, soweit organisationsrechtliche Entscheidungen des Landesgesetzgebers mittelbare Auswirkungen auf die Erledigung von Sachaufgaben haben.
2. Die kommunale Haushalts- und Rechnungsführung ist keine öffentliche Aufgabe im Sinne des Art. 72 Abs. 3 LV. Daher ist die gesetzlich vorgegebene Umstellung von der Kameralistik auf die Doppik keine Zuweisung einer öffentlichen Aufgabe im Sinne des Konnexitätsprinzips.
3. Wird der Landrat im Wege der so genannten Organleihe herangezogen, einen Aufgabenbereich des Landes (hier: Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung kommunaler Körperschaften) wahrzunehmen, handelt es sich nicht um eine Aufgabenübertragung im Sinne des Art. 72 Abs. 3 LV.
4. Der mit der Einführung der Doppik verbundene finanzielle Mehraufwand des beschwerdeführenden Kreises bewirkt keine Verletzung der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie in ihrer Ausprägung als Organisations- und Haushaltshoheit (Art. 72 Abs. 1 und Art. 74 LV).
Die Entscheidung des LVerfG M-V vom 26.11.2009 (Az.: LVerfG 9/08) ist für StGB NRW-Mitgliedskommunen im Mitgliederbereich des StGB NRW-Internetangebots unter Fachinfo/Service > Fachgebiete > Finanzen und Kommunalwirtschaft > Gemeindehaushaltsrecht > Neues Kommunales Finanzmanagement (NKF) > Sonstiges abrufbar.
Az.: IV/1 904-05