Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr

StGB NRW-Mitteilung 218/2024 vom 06.03.2024

Keine Versicherungspflicht für Rasenmäher

Vertreterinnen und Vertreter von Bundestag und Bundesrat haben sich am 21. Februar 2024 auf einen Kompromiss bei der Änderung des Kfz-Haftpflichtrechts geeinigt. Die vorgesehene Versicherungspflicht für bestimmte selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler, darunter Aufsitzrasenmäher soll nunmehr entfallen. Eine Versicherungspflicht hätte auch Auswirkungen gehabt für die Nutzung solcher Arbeitsmaschinen auf öffentlichen Flächen. 

Die Bundesregierung hatte am 07.02.2024 zu dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2118 im Hinblick auf die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht und zur Änderung anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften den Vermittlungsausschuss angerufen, nachdem es am 2. Februar 2024 im Bundesrat nicht die erforderliche Mehrheit erhalten hatte.

Mit dem Gesetz will der Bundestag eine Richtlinie der Europäischen Union zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung umsetzen. Der Bundestagsbeschluss sieht unter anderem vor, dass ab dem 01.01.2025 auch selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h über die Kfz-Haftpflichtversicherung versichert werden müssen. Bisher sind diese Fahrzeuge, darunter Aufsitzrasenmäher, davon befreit.

An dieser Regelung kam Kritik auf. Danach wird die Einbeziehung dieser Fahrzeugtypen in die Versicherungspflicht als nicht erforderlich angesehen, da ihr Gebrauch der normalen Haftpflichtversicherung unterfällt und mögliche Schäden durch diese ausreichend abgesichert seien.

Der Vermittlungsausschuss schlägt nun vor, die Neuregelung zu streichen und den bisher geltenden Ausschluss der Kfz-Versicherungspflicht für diese Fahrzeuge beizubehalten. Als nächstes stimmt nun der Bundestag über den Vorschlag des Vermittlungsausschusses ab. Bestätigt anschließend auch der Bundesrat in seiner Sitzung am 22. März 2024 den Vorschlag, kann das geänderte Gesetz in Kraft treten.

Anmerkungen des DStGB und StGB NRW:

Auch aus Sicht des DStGB und StGB NRW wäre eine Versicherungspflicht für solche Arbeitsmaschinen, insbesondere der Aufsitzrasenmäher unnötig. Nach Meldungen von Kommunen, insbesondere aus dem ländlichen Raum hätte eine zusätzliche oder anzupassende Versicherungspflicht oder gar eine Kennzeichenpflicht verschiedenste Auswirkungen in den Städten und Gemeinden. Gerade im ländlichen Bereich pflegen auch Privatpersonen öffentliche Grundstücke mit solchen Fahrzeugen und tragen damit zu einem gepflegten Ortsbild bei. Die genannten Auflagen könnten dieses Ehrenamt in Frage stellen. Rasenmähtraktoren werden zudem auch zum Schneeräumen genutzt. Zum Teil erfolgt dies nicht nur vor eigenen Grundstücken, sondern auf ehrenamtlicher Basis bzw. als Nachbarschaftshilfe. Letztlich könnten auch kommunale Betriebe von den Änderungen betroffen sein, die Fahrzeuge zwischen Einsatzstellen bewegen müssen und dazu öffentliche Verkehrsflächen nutzen. Da es nach Aussage der Versicherungswirtschaft kaum Schadenfälle mit solchen Arbeitsmaschinen gibt, drohte eine Überregulierung. Eine Beibehaltung der Regelung, wonach eine übliche Haftpflichtversicherung ausreicht ist daher zu begrüßen. Etwaige Schadensfälle mit hoher Schadenssumme sollen nun über einen Fonds der Versicherungswirtschaft abgedeckt werden.

Weitere Informationen: www.bundesrat.de

Az.: 33 3 003/002

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