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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 159/2022 vom 23.03.2022
KfW stockt Fördervolumen für Sonderprogramm „Flüchtlingseinrichtungen“ auf
Die KfW hat am 11.03.2022 eine neue Sonderförderung im "IKK – Investitionskredit Kommunen" (208) mit dem Verwendungszweck "Flüchtlingseinrichtungen" aufgelegt. Damit wird den Kommunen für die Unterbringung der Geflüchteten aus der Ukraine eine zinsverbilligte Finanzierungsmöglichkeit der notwendigen Investitionen in den Neu- und Umbau, den Erwerb, die Modernisierung sowie die Ausstattung von Flüchtlingseinrichtungen ermöglicht.
Für das Sonderprogramm wurden von der KfW insgesamt 250 Mio. Euro zur Verfügung gestellt. Aufgrund der hohen Nachfrage und der baldigen Ausschöpfung des Volumens hat die KfW entschieden, das Finanzierungsvolumen auf 500 Mio. Euro aufzustocken. Das geht aus der „KfW-Information für öffentliche Einrichtungen 05/2022“ vom 22.03.2022 hervor.
Bei der Antragstellung gilt weiterhin das "Windhundprinzip". Das heißt, die zuerst eingehenden Anträge werden zuerst zugesagt. Für Anträge, die ab dem 22.03.2022 eingehen, gilt ein Förderhöchstbetrag in der Regel von 10 Mio. Euro (zuvor 25 Mio. Euro) pro Kommune. Sofern die Mittel im Sonderprogramm ausgeschöpft sind, steht die allgemeine IKK-Förderung zu den jeweils gültigen Konditionen zur Verfügung.
Der Signalzins von minus 0,75 % p.a. musste aufgrund der Kapitalmarktentwicklung auf minus 0,50 % p.a. angepasst werden. Es ist nicht auszuschließen, dass die KfW abhängig von den Kapitalmarktzinsen zwischenzeitlich nochmals den Signalzins anpassen muss. Wie im IKK – Investitionskredit Kommunen (208) üblich, ist der Zeitpunkt des Kreditabrufs für die Zinsfestschreibung maßgeblich.
Az.: 41.13.5-001/004