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Mitteilungen - Jugend, Soziales, Gesundheit
StGB NRW-Mitteilung 568/1996 vom 05.12.1996
Kinder- und Jugendplan des Bundes 1997
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat zur Anerkennung von Fahr-/Flugkosten für Teilnehmer am Jugendaustausch an den GUS/den NUS und den baltischen Staaten der Geschäftsstelle folgendes mitgeteilt:
"Aufgrund der zur Zeit bestehenden Situation in den Länder der GUS/den NUS und den baltischen Staaten wird auch für das Jahr 1997 die Abrechnung von Fahr-/Flugkosten für die Teilnehmer aus den vorgenannten Staaten unter Anwendung der Ausnahmeklausel der Richtlinien des Kinder- und Jugendplans des Bundes (RL-KJP) nach folgenden Sätzen pro Person anerkannt:
- für Teilnehmer aus der Ukraine und
Weißrußland bis zu 200,-- DM
- für Teilnehmer aus den übrigen
Ländern der GUS/den NUS bis zu 250,-- DM
- für Teilnehmer aus den baltischen
Staaten bis zu 250,-- DM
sofern diese Fahrkosten entstanden und erstattet worden sind.
Die Fahrtkostenzuschüsse können nur gegen Nachweis über die entstandenen Fahr-/Flugkosten im Rahmen der vorgegebenen Sätze und der zur Verfügung stehenden eigenen Fördermittel erstattet werden.
Eine Erstattung über die tatsächlich entstandenen Fahrkosten hinaus ist nicht zulässig.
Darüber hinaus können bei Reisen von deutschen Teilnehmern bzw. Teilnehmerinnen in die o.a. Länder - mit Ausnahme von Estland, Lettland, Litauen, Moldova, Ukraine, Weißrußland und Russische Föderation (europäischer Teil) - Fahrkosten bis zur Höhe von 75 % ohne Berücksichtigung der Höchstgrenze gemäß Nr. 5.4 Abs. 6 Satz 1 RL-KJP abgerechnet werden.
Ich weise darauf hin, daß alle Möglichkeiten der anderen Seite im Hinblick auf Kostenbeteiligung und Kostenreduzierung auszuschöpfen sind.
Aus gegebenem Anlaß mache ich darauf aufmerksam, daß die o.a. Abrechnungsmöglichkeiten nur für solche Maßnahmen bestehen, die aus Mitteln des Kinder- und Jugendplans des Bundes gefördert worden sind. Sie stellen keine Ergänzungsfinanzierung für Maßnahmen dar, die z.B. von anderen Stellen gefördert worden sind."
Az.: II/2