Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation

StGB NRW-Mitteilung 246/2020 vom 27.04.2020

Kinderbetreuungsbedarf gemäß CoronaBetrVO bei Einsatzkräften der Feuerwehren

Vermehrt erreichen uns Fragen bzgl. der Rechtslage zum Kinderbetreuungsbedarf bei Einsatzkräften der Feuerwehren in der Corona-Lage.

Hierzu ist grundsätzlich zu beachten:

· Berufliche Feuerwehrbeamte: Gemäß § 3 CoronaBetrVO (Besondere Betreuungsbedarfe) i. V. m. der nunmehr gültigen Anlage 2 dieser Verordnung, in der unter „Öffentliche Verwaltung“ die Feuerwehr explizit mit aufgeführt ist, gehören Feuerwehrbeamte grundsätzlich zum privilegierten Personenkreis zur Aufrechterhaltung kritischer Infrastrukturen. Dabei sind die Bestimmungen zur Eingrenzung auf den tatsächlichen Betreuungsbedarf (§ 3, 2. Halbsatz) sowie die zwingenden Voraussetzungen (Absatz 3) zu beachten. Die CoronaBetrVO in der derzeit gültigen Fassung finden Sie hier: https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=2126&bes_id=42084&menu=1&sg=0&aufgehoben=N&keyword=coronabetrvo#det0 .

· Ehrenamtliche Feuerwehrangehörige: Im Erlass des Ministeriums des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16.03.2020 „Gesundheitslage Corona-Virus Covid-19; Aktuelle Hinweise“ gibt das Ministerium Hinweise zum Dienstbetrieb in den Feuerwehren in der Corona-Lage. Dort heißt es auf Seite 3 in Bezug auf die Notwendigkeit einer Arbeitgeberbescheinigung gemäß CoronaBetrVO (siehe zur CoronaBetrVO obige Angaben für berufliche Feuerwehrbeamte): „Für Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren gilt abweichend davon, dass die Gemeinde als Träger der Feuerwehr die Bestätigung ausstellen kann, wenn die Inanspruchnahme der Notbetreuung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit geboten ist.“ Demnach liegt es im Ermessen der Gemeinde, ob entsprechende Bescheinigungen an ehrenamtliche Feuerwehrangehörige ausgestellt werden. Gemeinden können, „wenn die Inanspruchnahme der Notbetreuung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit geboten ist“, daher entsprechende Bescheinigungen ausstellen – unabhängig von der Gemeindegröße und ebenso unabhängig von dem Status gemäß § 10 Satz 3 BHKG (sog. „§-10-Gemeinden“). Diese Regelung ist ausdrücklich in allen 396 Städten und Gemeinden in Nordrhein-Westfalen anwendbar.

Diese Auffassung deckt sich mit der Beratungspraxis des VdF.

Az.: 15.1.10-002/007

ICON/icon_verband ICON/icon_staedtebau ICON/icon_recht ICON/icon_finanzen ICON/icon_kultur ICON/icon_datenverarbeitung ICON/icon_gesundheit ICON/icon_verkehr ICON/icon_bau ICON/icon_umwelt icon-gemeindeverzeichnis icon-languarge icon-link-arrow icon-login icon-mail icon-plus icon-search