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StGB NRW-Mitteilung 171/2020 vom 02.03.2020
KInvFöG: Sachstand und Fristen
Die Geschäftsstelle des StGB NRW hatte in der letztjährigen Mitteilung 390 vom 14.08.2019 auf Medienberichte reagiert, nach denen die über das Gesetz zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen (KInvFöG) bereitgestellten Bundesmittel vermeintlich zögerlich abgerufen würden. Schon damals war darauf hingewiesen worden, dass die kommunalen Selbstverwaltungsträger in vielen Fällen zunächst Mittel aus den anderen, kürzer laufenden Förderprogrammen am Markt für Bauleistungen zu platzieren haben.
Das Landesministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung (MHKBG NRW) übermittelte dem zuständigen Landtagsausschuss für Heimat, Kommunales, Bauen und Wohnen nunmehr am 24.01.2020 einen Sachstandsbericht (Vorlage 17/2956) zur Umsetzung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (KInvFöG NRW). Dieses Dokument greift die beschriebenen Schwierigkeiten auf und macht darauf aufmerksam, dass eine Verlängerung der Umsetzungsfristen angestrebt werde. Der Bundesrat habe deshalb in seiner Sitzung vom 08.11.2019 unter Tagesordnungspunkt 40 (Plenarprotokoll Seite 539) anlässlich seiner Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Beteiligung des Bundes an den Integrationskosten der Länder und Kommunen in den Jahren 2020 und 2021 die Empfehlung ausgesprochen, die Umsetzungsfrist des KInvFG um zwei Jahre zu verlängern (BT-Drucksache 19/15084). Die Bundesregierung habe in ihrer Gegenäußerung eine Prüfung dieser Empfehlung zugesagt.
Im Rahmen der Fördermaßnahme nach dem KInvFöG werden den nordrhein-westfälischen Kommunen insgesamt rund 2,247 Milliarden Euro für Investitionen in die kommunale Infrastruktur zur Verfügung gestellt. Dabei liegt ein Schwerpunkt in Finanzhilfen zur Verbesserung der Schulinfrastruktur (Kapitel 2).
Der Sachstandsbericht des MHKBG NRW ist im Volltext unter https://is.gd/jIeHgb abrufbar.
Az.: 42.4.5-003/001