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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 887/2004 vom 19.11.2004
Klärschlamm-Entschädigungsfonds
Klärschlamm-Entschädigungsfonds
Wie in den Mitteilungen des StGB NRW im September 2004, Nr. 663, Seite 302 berichtet worden ist, hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 18.5.2004 (Az.: 2 BvR 2374/99, veröffentlicht am 10.8.2004) entschieden, dass die am 17.12.1999 eingelegte Ver-fassungsbeschwerde gegen die Einrichtung des gesetzlichen Klärschlamm-Entschädi€gungsfonds als unbegründet zurückgewiesen wird. Die Geschäftsstelle hatte in den Mittei-lungen des StGB NRW vom September 2004, Nr. 663 darauf hingewiesen, dass zunächst eine Reaktion der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung abgewartet werden sollte. Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung mit Sitz in Bonn verwaltet den gesetzlichen Klärschlamm-Entschädigungsfonds, führt dessen Geschäfte und vertritt ihn nach außen. Zwischenzeitlich hat die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung un-ter anderem mit Schreiben vom 1.11.2004 an zahlreiche Städte und Gemeinden reagiert. Unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18.5.2004 bittet die Bun-desanstalt die Städte und Gemeinden um schriftliche Mitteilung bis zum 30. November 2004, ob der Widerspruch gegen die Abgabenbescheide in Anbetracht der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zurückgenommen wird. Die Geschäftsstelle weist darauf hin, dass die eingelegten Widersprüche gegen die Beitragsbescheide zum gesetzlichen Klär-schlamm-Entschädigungsfonds in Anbetracht der Entscheidung des Bundesverfassungsge-richtes keine Aussicht auf Erfolg haben und es sich deshalb empfiehlt, die eingelegten Wi-dersprüche zurückzunehmen.
Az.: II/2 24-091 qu/g