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Mitteilungen - Bauen und Vergabe
StGB NRW-Mitteilung 524/2017 vom 26.07.2017
Klage gegen die HOAI vor dem Europäischen Gerichtshof
Nachdem längere Verhandlungen über eine Kompromisslösung mit der Bundesregierung gescheitert sind, hat die EU-Kommission nunmehr Klage gegen die deutsche Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) vor dem Europäischen Gerichtshof gegen die Bundesrepublik Deutschland eingereicht. Zu den Einzelheiten siehe auch StGB NRW-Mitteilung 800 vom 21.11.2016.
Mit der Klage macht die EU-Kommission insbesondere ihre Auffassung geltend, dass der in Deutschland nach der HOAI rechtlich vorgeschriebene Honorarmindestsatz Architekten und Ingenieure aus anderen Mitgliedstaaten in ihrer EU-rechtlich geschützten Niederlassungsfreiheit beeinträchtige und diese daher diskriminiere.
Die Bundesregierung muss hierzu bis zum Herbst 2018 Stellung nehmen. In der Folge muss davon ausgegangen werden, dass das Verfahren nicht vor 2019 beendet sein wird. Inhaltlich geht es zentral um die Frage, ob Deutschland eine sachliche Rechtfertigung für eine staatliche Mindestpreisvorgabe darlegen kann. Dies betrifft insbesondere den Gesichtspunkt, ob der geltende HOAI-Mindestsatz die fachliche Qualität der Architekten- und Ingenieurleistung gewährleisten hilft und ob damit die Qualität der Leistung und das Ergebnis beeinträchtigt würde, wenn es keinen zwingenden Mindestsatz gäbe.
Sollte der EuGH das Mindestsatzgebot der HOAI für europarechtswidrig halten, muss in Deutschland die HOAI geändert werden. Bis dahin bleibt die Rechtslage aber so wie sie derzeit ist. Insoweit ist auch darauf hinzuweisen, dass nach § 76 Abs. 1 der VgV Architekten- und Ingenieurleistungen im „Leistungswettbewerb“ vergeben werden. Im weiteren Wortlaut der Norm heißt es, dass dann, wenn die zu erbringende Leistung nach einer gesetzlichen Gebühren- oder Honorarordnung zu vergüten ist, der Preis im dort vorgeschriebenen Rahmen zu berücksichtigen ist.
Der DStGB hatte sich im Rahmen seiner Positionierungen stets dafür eingesetzt, dass die Vergabe freiberuflicher Architekten- und Ingenieurleistungen nach Qualitäts- und Leistungsgesichtspunkten erfolgen muss und daher sowohl rechtlich als auch tatsächlich kein ruinöser Preiswettbewerb stattfinden darf.
Az.: 20.5.1-002/001 gr