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StGB NRW-Mitteilung 232/2013 vom 14.03.2013
Klage gegen Repräsentative Tarifverträge-Verordnung
Der Verband Nordrhein-Westfälischer Omnibusunternehmen e.V. (NWO) hat am 28.02.2013 beim Verwaltungsgericht Düsseldorf Klage gegen das Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales NRW erhoben. Der NWO begehrt die Aufnahme seiner Tarifverträge in die „Verordnung zur Feststellung der Repräsentativität von Tarifverträgen im Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs“ vom 31.10.2012 (Repräsentative TarifverträgeVO — RepTVVO) und damit die Repräsentativerklärung dieser Tarifverträge.
Im Rahmen der RepTVVO ist für den straßengebundenen ÖPNV nur der Tarifvertrag TV-N (sowohl in der Fassung der Gewerkschaft Verdi als auch in der identischen Fassung der DBB-Taifunion) für repräsentativ erklärt worden. § 4 Abs. 2 TVgG schreibt vor, dass Busunternehmen nur dann den Zuschlag für einen Linienbetrieb erhalten, wenn sie ihren Beschäftigten mindestens das in NRW für diese Leistung in einem repräsentativen Tarifvertrag vorgesehene Entgelt zahlen. Freistellungsverkehre und eigenwirtschaftliche Verkehre sind von dieser Regelung nicht erfasst. Der Ausschluss der NWO-Tarifverträge erschwert den rund 400 privaten Omnibusunternehmen, die in Ergänzung zu Kommunalbetrieben Buslinien betreiben, konkurrenzfähige Angebote vorzulegen.
Nach der Begründung der Klageschrift soll die Klage trotz Fehlens eines originären Rechtsschutzes gegen Verordnungen nach § 47 VwGO statthaft sein, weil ein Abwarten einer Inzidenterentscheidung unzumutbar wäre. Die Zulässigkeit der Klage rechtfertige sich aus dem Umstand, dass der Streitgegenstand die Anwendung der Rechtsnorm auf einen bestimmten Sachverhalt sei, so dass die Rechtmäßigkeit der Norm lediglich als — wenn auch streitentscheidende — Vorfrage aufgeworfen werde. Trotz dieses nicht geringen Prozessrisikos ist die gerichtliche Überprüfung der repräsentativen Tarifverträge VO zu begrüßen.
Az.: II gr-gr