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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 653/2012 vom 19.11.2012
Klagerecht für Umweltverbände ausgeweitet
Der Bundestag hat das Klagerecht von Umweltverbänden erweitert. Nach dem am 08.11.2012 verabschiedeten Gesetz können die Verbände ohne Einschränkung vor Gericht ziehen, wenn sie ganz allgemein Nachteile für die Umwelt befürchten. Bislang war dies in Deutschland nur zulässig, wenn bei großen Bauprojekten die Interessen Einzelner bedroht waren. Diese Regelung war jedoch im Jahr 2011 vom Europäischen Gerichtshof (s. EuGH, ZUR 2011, 368) beanstandet worden.
Die Luxemburger Richter hatten im Mai 2011 entschieden, dass eine Umweltorganisation grundsätzlich gegen Entscheidungen vorgehen können müsse, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben könnten. Hintergrund war eine Klage des Bundes für Umwelt und Naturschutz (BUND) gegen das geplante Steinkohlekraftwerk Trianel im westfälischen Lünen. Das Oberverwaltungsgericht Münster (ZfBR 2012, 768) hatte damals den EuGH eingeschaltet, weil Zweifel am Klagerecht des BUND bestanden.
In Umsetzung der EuGH-Entscheidung hat der Bundestag nunmehr die Klagerechte von Umweltverbänden durch das neue Umwelt-Rechtsbehelfs-Gesetz (UmwRG) erweitert. Zugleich wurden die Klagerechte der Bürger im Interesse der Wirtschaft eingeschränkt. Umweltverbände können nun auch auf Einhaltung des Artenschutzes und die Beachtung von Vorsorgegrenzwerten klagen. Auch Klagen gegen Offshore-Windparks und den Bau neuer Stromtrassen werden durch die verabschiedete Neuregelung erleichtert.
Im Gegenzug wird durch das neue Gesetz vor allem der Eilrechtsschutz eingeschränkt. Ein Projekt kann nach dem Gesetz vom Verwaltungsgericht nur noch dann bis zum Urteil gestoppt werden, wenn „ernstliche Zweifel“ an dessen Rechtmäßigkeit bestehen. Damit sollen Entscheidungen insbesondere gegen Großvorhaben künftig nicht mehr möglich sein. Ziel dieser Einschränkung ist es, diese Vorhaben schneller zu verwirklichen. (Quelle: beck-newsletter, 09.11.2012)
Az.: II gr-ko