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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 98/2020 vom 22.01.2020
Klimaschutz: Änderungen der Kommunalrichtlinie des BMU
Um den Klimaschutz auf kommunaler Ebene weiter nach vorne zu bringen, können Kommunen im Rahmen der BMU-Kommunal-richtlinie seit dem 1. Januar 2020 ganzjährig Fördermittel beantragen. Starre Antragfenster gehören damit der Vergangenheit an – zugunsten einer flexibleren Antragstellung und Umsetzung vor Ort.
Zudem soll es künftig deutlich einfacher werden, sich für nachhaltige Mobilität einzusetzen. Investive Maßnahmen zur Verbesserung des Radverkehrs und die Errichtung von Mobilitätsstationen, für die das BMU über die Kommunalrichtlinie Zuschüsse gewährt, sind ebenfalls seit diesem Jahr bereits ab einer Mindestzuwendung von 5.000 Euro förderfähig. Damit kommen auch kleinere Projekte wie die Installation von Fahrradbügeln für eine Förderung in Frage.
Auch bei der Förderung einer Fokusberatung, die den Einstieg in den Klimaschutz erleichtert, stehen die Zeichen auf Flexibilität: Künftig sind antragstellende Kommunen freier in der Auswahl der Klimaschutzmaßnahmen, die sie innerhalb des Bewilligungszeitraums umsetzen müssen. Ob es sich dabei um einen weiteren Förderschwerpunkt der Kommunalrichtlinie, eine durch ein (anderes) Bundes- oder Landesprogramm förderfähige Klimaschutzmaßnahme oder ein anderes wirkungsvolles Instrument zur Reduzierung von Treibhausgasemissionen handelt, steht den Antragsberechtigten offen.
Flexibilität besteht auch nach oben: die Höchstzuwendungssummen bei den Mobilitätsstationen, den Maßnahmen zur Verbesserung des Radverkehrs, der Deponiegaserfassung und der in-situ-Stabilisierung von Siedlungsabfalldeponien wurden aufgehoben.
Der neue Richtlinientext sowie die angepassten Hinweisblätter finden sich auf https://klimaschutz.de/kommunalrichtlinie. Bei Fragen rund um die Kommunalrichtlinie steht das Service- und Kompetenzzentrum: Kommunaler Klimaschutz (SK:KK) zur Verfügung.
Az.: 23.1.7-001/005 gr