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StGB NRW-Mitteilung 180/2013 vom 13.02.2013
Klimaschutzgesetz NRW in Kraft getreten
Das Klimaschutzgesetz NRW ist in der Ausgabe 2013 Nr. 4 vom 06.02.2013 (S. 29 bis 36 ) veröffentlicht und damit verkündet worden. Nach Art. 3 des Gesetzes zur Förderung des Klimaschutzes in Nordrhein-Westfalen ist das Gesetz damit am 07.02.2013 (am Tag nach seiner Verkündung) in Kraft getreten.
Das Klimaschutzgesetz NRW sieht in § 3 Abs. 1 vor, dass die Gesamtsumme der Treibhausgasimmissionen in Nordrhein-Westfalen bis zum Jahr 2020 um mindestens 25 % und bis zum Jahr 2050 um mindestens 80 % im Vergleich zu den Gesamtimmissionen des Jahres 1990 verringert werden soll.
1. Klimaschutzkonzepte
Für die Städte und Gemeinden wird in § 5 Klimaschutzgesetz NRW im Gegensatz zu den anderen öffentlichen Stellen eine Pflicht zur Aufstellung von Klimaschutzkonzepten nicht geregelt.
Vielmehr wird die Landesregierung in § 5 Abs. 1 Satz 3 Klimaschutzgesetz NRW ermächtigt, in einer noch zu erlassenden Rechtsverordnung die Anforderungen an die Klimaschutzkonzepte zu konkretisieren und — wenn nötig - die Gemeinden sowie Gemeindeverbände (z.B. Kreise) sowie die kommunalen Unternehmen zu verpflichten, ein Klimaschutzkonzept aufzustellen. Wird eine solche Rechtsverordnung erlassen, so ist nach § 5 Abs. 1 Satz 4 Klimaschutzgesetz NRW ein daraus resultierender finanzieller Ausgleich (Belastungsausgleich) für Gemeinden und Gemeindeverbände einschließlich eines Verteilschlüssels in die Rechtsverordnung aufzunehmen.
Insoweit ist es der Landesgesetzgeber der Forderung der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände in ihrer Stellungnahme vom 19.10.2012 nachgekommen keine Pflicht zur Aufstellung von Klimaschutzkonzepten zu regeln. Insbesondere wurde darauf hingewiesen, dass vor der Festlegung einer Pflicht zur Aufstellung von Klimaschutzkonzepten sorgfältig geprüft werden muss, ob hierdurch die Förderung für Klimaschutzkonzepte durch das Bundesumweltministerium wegbricht, falls eine solche Rechtsverordnung erlassen wird.
Denn das Bundesumweltministerium fördert bereits die Erstellung von integrierten Klimaschutzkonzepten nach einem bundeseinheitlich vorgegeben Standard für den Mindestinhalt, dessen Erarbeitung bereits mehrere Jahre in Anspruch genommen hat. Hinzu kommt, dass auch die Förderung des Bundes für den Klimamanager ebenfalls gefährdet wäre, weil das Bundesumweltministerium prüft, ob das integrierte Klimaschutzkonzept dem Bundesstandard entspricht.
Außerdem war darauf hingewiesen worden, dass eine Pflicht zur Aufstellung von Klimaschutzkonzepten die Gefahr in sich bürgt, dass die Kommunen in ihren bereits auf freiwilliger Basis ergriffenen Aktivitäten gehemmt werden. Wichtiger sei es hier, die Kommunen in ihren Bestrebungen zum Schutz des Klimas insbesondere durch entsprechende Förderung zu unterstützen und nicht, sie durch das Setzen bzw. die Ankündigung von Anforderungen und die Einrichtung von Pflichten einzugrenzen.
Insoweit war auch eingefordert worden, dass sichergestellt werden muss, dass bereits erstellte Klimaschutzkonzepte bestehen bleiben können und nicht aufwendig angepasst werden müssen. Anderenfalls sei damit zu rechnen, dass viele Kommunen zunächst geplante Aktivitäten bis zum Vorliegen der konkreten Anforderungen der Rechtsverordnung ruhen lassen, um nicht im Nachhinein mehr Arbeit leisten zu müssen. Es dürfe sich nicht die Situation einstellen, dass bereits erstellte Klimaschutzkonzepte und die darin enthaltenen Maßnahmen durch die Kommunen zeitlich ausgesetzt würden, weil zunächst eine Anpassung an den Klimaschutzplan NRW erfolgen soll.
Dieses wäre in Anbetracht des engen Zeitraums bis zum Jahr 2020 kontraproduktiv für den Klimaschutz. Schließlich wurde darauf hingewiesen, dass sichergestellt sein muss, dass auch Kommunen und ihre kommunalen Unternehmen gemeinsam ein integriertes Klimaschutzkonzept aufstellen können. Auf diese Weise werde eine Abstimmung der verschiedenen Maßnahmen sichergestellt, Doppelungen verhindert und unnötiger Mehraufwand vermieden.
2. PlattformKlima
Die Geschäftsstelle weist ausdrücklich darauf hin, dass Städte und Gemeinden nach dem Inkrafttreten des Klimaschutzgesetzes NRW am 07.02.2013 die Hilfe der neu gegründeten „PlattformKLIMA“ (www.plattform-klima.de) in Anspruch nehmen können.
Die PlattformKLIMA ist durch die Energieagentur.NRW und die KommunalAgentur NRW gestartet worden. Alleingesellschafter der KommunalAgentur NRW GmbH ist die Kommunal-Stiftung NRW des Städte- und Gemeindebundes NRW. Die Energieagentur.NRW ist eine Beratungseinrichtung des Landes NRW.
Die PlattformKLIMA ist als praxisbezogene Beratungsstelle für eine kostenfreie Begleitung der Kommunen zu allen Fragen des Klimaschutzes und der Klimafolgenanpassung geschaffen worden.
Ziel der PlattformKLIMA ist es, die Kommunen durch eine gezielte Hilfestellung umfassend zum Thema kommunaler Klimaschutz und Klimaanpassung zu informieren. Dabei geht es insbesondere darum, die Kommunen dort abzuholen, wo sie zurzeit stehen.
Dabei unterstützt die PlattformKLIMA die Kommune nicht nur bei den ersten Schritten zur Erstellung eines Klimaschutz- und Klimaanpassungskonzeptes, wozu insbesondere die Beratung über Fördermöglichkeiten für die Konzepterstellung gehört.
Vielmehr sollen auch diejenigen Kommunen eine Hilfestellung erhalten, die sich bereits in der Erstellung von Klimaschutz- und Klimaanpassungskonzepten befinden oder diese fertiggestellt haben und nunmehr die Konzeptmaßnahmen umsetzen möchten.
Zum Angebot gehört insoweit die Moderation von Erfahrungsaustauschen, die Beratung beim European Energie Award sowie die Unterstützung durch Gremien- und Öffentlichkeitsarbeit und ein systematischer Erfahrungsaustausch und Wissenstransfer für die Kommunen untereinander wird durch regionale Treffen gesichert.
Den Städten und Gemeinden wird deshalb empfohlen, sich mit der PlattformKLIMA in Verbindung zu setzen (www.plattform-klima.de) und deren Hilfestellungen zu nutzen.
Az.: II/2 qu-ko