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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 383/2000 vom 05.07.2000
Koalitionsvereinbarung und Umweltschutz
Der Koalitionsvertrag zwischen der SPD und Bündnis 90/Die Grünen enthält für die Legislaturperiode 2000 bis 2005 im wesentlichen folgende zentrale Aussagen zum Umweltschutz:
1. Agenda 21/Klimaschutz
Die Aktivitäten der Landesregierung zur Agenda 21 NRW und zur nachhaltigen Entwicklung werden von einem "green cabinet" auf Staatssekretärsebene koordiniert. Die Federführung liegt beim Umweltministerium. Zur Begleitung des Prozesses wird die Landesregierung im Sommer 2000 einen Zukunftsrat berufen. Der Auftakt für den Agenda-21-NRW-Prozeß erfolgt Ende 2000/Anfang 2001 mit der Berufung des Zukunftsrates, einer Anhörung im Landtag und der Auftaktveranstaltung für den Agenda-Prozeß. Die Ergebnisse der Agenda 21 NRW sollen im Jahr 2003 vorliegen. Auf der Grundlage des nationalen Klimaschutzprogramms der Bundesregierung und als Teil des Agenda-21-Prozesses wird die Landesregierung bis Mitte 2001 den Beitrag NRW dazu erarbeiten.
2. Bodenschutz/Altlasten
Die Landesregierung wird zur Festlegung von Bodenschutzgebieten eine Musterschutzgebietsverordnung vorlegen. Mit dem Abfallentsorgungs- und Altlastensanierungsverband (AAV) steht Unternehmen und Kommunen für die Altlastensanierung und Wiedernutzung von Brachflächen ein Partner zur Verfügung. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Unzulässigkeit der Finanzierungsregelung in bezug auf den AAV (Linzenzentgelt) soll die Arbeitsfähigkeit des AAV sichergestellt werden. Darüber hinaus ist beabsichtigt, innerhalb des Gemeindefinanzierungsgesetzes durch Umschichtung die Mittel zur Altlastensanierung zu erhöhen. Außerdem soll zur Vermeidung des Netto-Bodenverbrauchs das Instrument des Zertifikathandels geprüft werden.
3. Wasserwirtschaft
Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung sind nach der Koalitionsvereinbarung weiterhin öffentliche Aufgaben. Dabei soll die jeweils kostengünstigste Organisationsform zur effizienten Aufgabenwahrnehmung gewählt werden. Die Abwassergebühren sollen sich am Verursacherprinzip orientieren.
Die Abwasserabgabe wird als ein erfolgreiches, wichtiges und geeignetes Instrument bezeichnet, um die Gewässerqualität nachhaltig zu verbessern und die Abwassergebühren durch Vorsorge zu senken. Es wird aber als sinnvoll erachtet, das Abwasserabgabengesetz in einigen Bereichen anzupassen und zu ändern. Geprüft werden soll beispielsweise die Änderung der Sanktionswirkung, die Umstellung von der Bescheid- zur Meßlösung, die Vereinfachung der Verrechnung von Investitionen oder Anreize zur Ermäßigung der Abwasserabgabe bei erhöhter Reinigungsleistung.
4. Immissionsschutz
Es ist beabsichtigt, neben den Bereichen Luftreinhaltung, Ozon/Sommersmog, Elektrosmog besonders den Bereich der Lärmbekämpfung zu verstärken. Ein Schwerpunkt ist hierbei die Förderung von kommunalen Lärmminderungsplänen. Die flächendeckende Umsetzung der bundesgesetzlichen Pflicht zur Erstellung von Lärmminderungsplänen in den Kommunen und deren Umsetzung soll verstärkt und unterstützt werden.
5. Abfallpolitik
Ziele der Abfallpolitik des Landes NRW sollen insbesondere die Vermeidung von Mülltourismus, die Bekämpfung von Scheinverwertung und Umweltkriminalität sein. Die Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden und der Umweltverwaltung zur Bekämpfung der Umweltkriminalität insbesondere im Bereich der illegalen Abfallentsorgung soll weiter intensiviert werden.
Die kommunale Abfallwirtschaft soll aus Gebührengründen und ökologischen Gründen gestärkt werden. Die Abfallgebühren sollen durch Auslastung der Anlagen und die Verhinderung von Scheinverwertung begrenzt werden. Die Ablagerung unvorbehandelter Abfälle soll schnellstmöglich beendet werden. Weiterhin wird eine praxis- und umweltgerechte Unterscheidung zwischen verwertbaren und zu beseitigenden Abfällen als erforderlich angesehen. Weiterhin sollen Abfallwirtschaftspläne für die Bereiche Sondermüll und Klärschlamm erstellt werden. Abgrenzungsmaßstab für die Verwertung von Klärschlämmen ist dabei abschließend die Klärschlammverordnung des Bundes. Außerdem sollen Andienungspflichten für besonders überwachungsbedürftige Abfälle durch eine Neufassung im Landesabfallgesetz verankert werden.
6. Forst
Leitbild ist weiterhin die naturgemäße Waldwirtschaft. Dabei sind die Sicherung der biologischen Vielfalt der Waldvermehrung wesentliche Ziele. Der Laubholzanteil in den Wäldern soll erhöht werden, der Vertragsnaturschutz im Wald auf der Grundlage der weiterhin gültigen "Warburger Vereinbarung" ausgebaut werden. Die bestehenden Programme sollen zu einer Landesinitiative "Holzabsatzförderung" fortentwickelt werden. Insbesondere soll der Einsatz von Holz als umweltfreundlicher Energierohstoff unter Nutzung der EU-Fördermöglichkeiten verstärkt werden. Ziel einer möglichen Zertifizierung von Forstbetrieben soll es sein, die Absatzchancen deutlich zu verbessern.
7. Naturschutz
Die FFH-Gebietsmeldungen der Tranche 2 sollen entsprechend dem Einführungserlaß bis Ende 2000 erfolgen. Eine weitere Tranche ist nicht vorgesehen. Mit der Erweiterung der Möglichkeiten eines "Öko-Kontos" soll eine flexible und effektive Regelung zu Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen angestrebt werden, um deren ökologische Qualität zu verbessern und gleichzeitig die Flächeninanspruchnahme hierfür zu begrenzen. Die Verstärkung des Kooperationsansatzes und dessen konsequente Anwendung sind bei gleicher Wirksamkeit ordnungsrechtlichen Maßnahmen vorzuziehen. Der Vertragsnaturschutz soll weiterentwickelt werden.
Az.: II/2 10-00