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StGB NRW-Mitteilung 261/2002 vom 05.05.2002
Kombi-Lohn nach dem Mainzer Modell
Mit der bundesweiten Einführung eines Kombi-Lohn nach dem Mainzer Modell wird die neue Leistung jedem gewährt, der eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit mindestens 15 Wochenstunden aufnimmt und dabei ein Einkommen zwischen 326 und 897 Euro monatlich erzielt. Bei Alleinerziehenden oder Arbeitnehmern mit Partner liegt die Obergrenze des gemeinsamen Einkommens bei 1.707 Euro. Der Lohn muß den tariflichen oder ortsüblichen Bedingungen entsprechen.
Aufgestockt werden die Einkünfte durch monatliche Zuschüsse zu den Sozialversicherungsbeiträgen, die nach der Höhe des Einkommens gestaffelt sind und zwischen 66 und 133 Euro pro Monat liegen. Daneben werden einkommensabhängige Kindergeldzuschläge in Höhe von 25, 50 oder 75 Euro für Kinder unter 18 Jahren gezahlt, die über kein eigenes sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt verfügen. Bei kinderreichen Familien endet die Einkommensgrenze erst bei 2.560 Euro, so daß selbst in Fällen, in denen das Einkommen für einen Zuschuß zu hoch ist, dennoch Kindergeldzuschläge gewährt werden können.
Die Zuwendungen werden längstens bis 36 Monate gezahlt und können für jedes geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnis in Anspruch genommen werden, das bis Ende 2003 neu begründet wird. Allerdings darf man in den letzten sechs Monaten vor Arbeitsaufnahme nicht bereits bei demselben Arbeitgeber sozialversichungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Der Antrag ist innerhalb von sechs Wochen nach der Arbeitsaufnahme bei dem Arbeitsamt am Wohnort zu stellen.,
Az.: III 840