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Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr
StGB NRW-Mitteilung 607/2006 vom 17.08.2006
Kombilohn in NRW
Mit ihrem Modell Kombilohn-NRW will die Landesregierung NRW die Möglichkeiten nutzen, die SGB II und SGB III vorsehen, um Langzeitarbeitslosen die Chance zu einer Beschäftigung zu bieten und sie damit möglichst unabhängig von staatlichen Transferleistungen zu machen. Die Umsetzung soll durch die Arbeitsgemeinschaften und Optionskommunen erfolgen.
Aus Sicht der Landesregierung wird es darauf ankommen, Tätigkeitsfelder und damit Arbeitsplätze zu generieren, die bislang nicht hinreichend zur Verfügung standen. Hierbei stellt insbesondere der Markt haushaltsbezogener Dienstleistungen und die Nachfrage nach diesen Dienstleistungen ein wichtiges zu entwickelndes Feld dar. Im Rahmen der EU-kofinanzierten Arbeitspolitik des Landes soll die Generierung von Tätigkeitsfeldern, die Flankierung der Beschäftigung sowie die Vermarktung von Kombilohn unterstützt werden. Als Voraussetzung hierfür sind bei der Besetzung und Schaffung von Arbeitsplätzen nach Kombilohn-NRW folgende Punkte zu berücksichtigen:
Arbeitsplätze sollen in Tätigkeitsfeldern generiert werden, in denen zur Zeit noch kein messbares und flächendeckendes Angebot bereit steht.
Die Verdrängung bestehender Arbeitsplätze ist zu vermeiden.
Kombiloh-NRW soll zu einer akzeptierten Alternative zum staatlichen Transfer entwickelt werden.
Kombilohn-NRW ist beschränkt auf den Niedriglohnsektor.
Der Erfolg von Kombilohn-NRW bemisst sich nicht an der Anzahl der Vermittlung auf normale Arbeitsplätze, sondern an der Zahl der neu geschaffenen Arbeitsplätze.
Die geschaffenen Arbeitsplätze müssen der Nachfrage entsprechen und geeignet sein, den Voraussetzungen der Zielgruppe gerecht zu werden.
Diejenigen, die anstreben, Kombilohn-NRW mit den genannten Eckpunkten umzusetzen, erhalten zur Unterstützung eine Projektförderung für Personal- und Sachkosten. Voraussetzung für eine Förderung ist ein plausibles Konzept. Der Zusammenschluss mehrerer Projekte zu einem Gesamtkonzept einer Region ist ausdrücklich erwünscht, um damit sich ergänzende Strategieentwicklungen zu unterstützen.
Den Regionalagenturen kommt die Funktion zu, die Umsetzung von Kombilohn-NRW aktiv zu begleiten, die Strategieentwicklung voran zu bringen und koordinierend und moderierend zu wirken. Über die Konzepte und die Ansiedlung der Projekte ist ein regionales Votum einzuholen. Alle Anträge benötigen einen Letter of Intend der Arbeitsgemeinschaften und Optionskommunen für die gemeinsame Entwicklung und Umsetzung.
Verfahren und Antragstellung erfolgen analog der Bedingungen der Zielgruppenförderung und vergleichbar dem Fördergegenstand Casemanagement/Jobcoach der GDR. Voraussetzung zur Förderung ist neben einem plausiblen Konzept, eine strukturierte Arbeitsplanung sowie qualitative und quantitative Ziele. Hindernisse bei der Umsetzung von Kombilohn-NRW und der genannten Flankierung werden in der Task Force Kombilohn im MAGS erörtert.
Az.: III 843