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StGB NRW-Mitteilung 372/2012 vom 20.08.2012
Kommunale Forderungen zum Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
Die Forderung nach Freistellung der Kommunen von den bürokratischen und überteuerten Verfahren zur Erteilung einer Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis wurde nun auch an die Vorsitzenden der Bundestagsfraktionen sowie an die Ministerpräsidenten übersandt. Wie zuvor in Schreiben an die politische Führung des Bundesarbeitsministeriums sind sie in einem mit der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände abgestimmten Schreiben der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände enthalten. Das Bundesarbeitsministerium hatte sich in seinem Antwortschreiben nicht zu der verlangten Unterstützung bereit erklärt, obwohl eine Arbeitnehmerüberlassung im kommunalen Bereich angesichts der dort existierenden gesicherten Arbeitsverhältnisse unter dem Gesichtspunkt des Arbeitnehmerschutzes unproblematisch ist.
Die Novellierung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) erfolgte zunächst in Umsetzung der Richtlinie 2008/104/EG des Europäischen Parlaments und Rates vom 19. November 2008 über Leiharbeit. Die ab Dezember 2011 geltende Neuregelung stellt für die Erlaubnispflicht nicht mehr auf die Gewerbsmäßigkeit der Arbeitnehmerüberlassung ab, sondern darauf, ob die Arbeitnehmerüberlassung im Rahmen der „wirtschaftlichen Tätigkeit“ des Arbeitgebers erfolgt (§ 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG). Damit ist die Arbeitnehmerüberlassung auch erlaubnispflichtig geworden, wenn ein öffentlicher Arbeitgeber von der im TVöD hierzu bestimmten Option der Abordnung, Zuweisung oder Personalgestellung von Beschäftigten Gebrauch macht und es sich dabei nicht um hoheitliche Tätigkeiten im klassischen Sinne handelt.
Gleiches gilt, wenn im Rahmen interkommunaler Zusammenarbeit Beschäftigte einer Kommune Aufgaben einer anderen Kommune mit wahrnehmen. Im Hinblick auf die demografische Entwicklung kommt der interkommunalen Zusammenarbeit inzwischen in noch viel stärkerem Maße eine hohe Bedeutung zu, so dass sie keinesfalls behindert werden sollte. Durch die neue Erlaubnispflicht wird die von allen politischen Kräften geforderte und von den Kommunen gewollte und vielfach praktizierte Zusammenarbeit nachhaltig negativ beeinträchtigt, ohne dass der Arbeitnehmerschutz hierbei tangiert ist.
Da aufgrund arbeitgeberseitiger Tarifbindung öffentliches Tarifrecht auch bei einer Beschäftigung bei einem anderen kommunalen Arbeitgeber sicher zur Anwendung kommt, bedeutet das Antrags- und Erlaubnisverfahren ein erhebliches bürokratisches Hemmnis bei der interkommunalen Zusammenarbeit. Die im Zuge des Erlaubnisverfahrens zu prüfende Zuverlässigkeit des Entleihers ist bei öffentlichen Arbeitgebern ohnehin von vornherein als gegeben zu unterstellen.
Die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände hat in den genannten Schreiben die Problematik mit einer Reihe von Beispielen, plastisch verdeutlicht, in denen, anders als nach früherem Recht, nunmehr ein Antrags- und Erlaubnisverfahren über die Bundesagentur für Arbeit erforderlich ist,. Somit dürfte jetzt in den Führungsebenen von Bund hinreichend klargestellt worden sein, dass sehr viele Kommunen und kommunale Unternehmen von der AÜG-Novelle betroffen sind.
Abgesehen vom Bürokratieaufwand fallen im Zuge des Antrags- und Erlaubnisverfahrens Kosten an, die sich über alles gesehen für die Vielzahl der Fallgestaltungen auf eine nicht unbeträchtliche Größe aufsummieren. Insbesondere dann, wenn es sich nur um einen einzelnen oder wenige Leiharbeitnehmer handelt, sind Gebühren für eine dreimal einjährige Erlaubnis und anschließender unbefristeter Erlaubnis von insgesamt 4.250 Euro aus kommunaler Sicht vollkommen unverhältnismäßig.
Laut Antwortschreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales soll es grundsätzlich keine Ausnahme für öffentliche Arbeitgeber bei der Erlaubnispflichtigkeit geben, ebenfalls zur Frage der Gebührenhöhe.
Dabei betont die kommunale Seite erneut, dass die EU-Leiharbeitsrichtlinie nicht zu dem im AÜG verankerten Antrags- und Erlaubnisverfahren zwingt. Deshalb spricht sie sich nachdrücklich dafür aus, durch Änderung des AÜG öffentliche Arbeitgeber von der Antrags- und Erlaubnispflichtigkeit der Arbeitnehmerüberlassung auszunehmen, jedenfalls soweit es sich um juristische Personen des öffentlichen Rechts handelt. (Quelle: DStGB Aktuell 3112 vom 03.08.2012)
Az.: I 049-09 vl/gr