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Mitteilungen - Bauen und Vergabe
StGB NRW-Mitteilung 164/2012 vom 30.01.2012
Kommunale Forderungen zum Kartellschadensrecht
Bekanntlich wurden im Februar 2011 Bußgeldbescheide gegen Unternehmen des Feuerwehrwagenkartells vom Bundeskartellamt erlassen. Im März 2011 begannen Vergleichsverhandlungen zwischen den kommunalen Spitzenverbänden und den am Kartell beteiligten Kartellanten. Mittlerweile ist ein Unternehmen insolvent geworden und nimmt an den Gesprächen nicht mehr teil. Die Gespräche mit den anderen Kartellanten werden noch längere Zeit in Anspruch nehmen und binden somit weiterhin erheblich die Geschäftsstellen. Auf die vielen Schnellbriefe sei verwiesen. Zugleich sind die Kommunen von dem sog. Feuerwehrdrehleiterkartell betroffen und es kann für die Zukunft nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich andere Kartelle zu Lasten der Kommunen bilden oder mitunter schon unerkannt tätig sind.
Da die Realisierbarkeit der gesetzlichen Schadensersatzansprüche äußert schwierig ist, haben auf Initiative der hiesigen Geschäftsstelle die kommunalen Spitzenverbände die Bundesregierung im Rahmen der gerade beginnenden Novelle des Kartellschadensrecht zu entsprechenden Änderungen aufgefordert. Beispielhaft seien an dieser Stelle u.a. folgende Punkte angeführt:
- Pflicht des Bundeskartellamts zur Veröffentlichung der bestandskräftigen Bußgeldbescheide
- Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts des Kartellamtes über das Vorliegen eines Kartells nach sog. Settlement-Verfahren
- Normierung einer gesetzlichen Vermutung, dass Kartelle zu einem kausalen Schaden führen
- Gesetzliche Vermutung für eine Schadensquote, die nicht unter 18% der vertraglichen Vergütung liegen sollte
- Verbesserung des Verjährungsrechts zugunsten der Geschädigten
Details nebst Begründungen sowie weitere Forderungen können dem Schreiben der kommunalen Spitzenverbände vom 30.01.2012 entnommen werden. Dieses ist für StGB NRW-Mitgliedskommunen im Mitgliederbereich des StGB NRW-Internets unter Fachinfo und Service — Bauen und Vergabe — Feuerwehrkartell abrufbar.
Az.: II/1 609-90