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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 615/2004 vom 26.07.2004
Kommunale Gemeinnützigkeitssatzungen nicht mehr erforderlich
Nach Beschluss durch den Bundestag hat nun auch der Bundesrat dem Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und weiterer Gesetze zugestimmt. Die Gesetzesänderung bewirkt, dass für die von Fördervereinen unterstützten kommunalen Einrichtungen, die steuerrechtlich gemeinnützige Betriebe gewerblicher Art sind, keine Gemeinnützigkeitssatzungen erforderlich sind. Der Städte- und Gemeindebund NRW hatte sich schon lange um diese Gesetzesänderung bemüht, zuletzt über ein Schreiben des DStGB an die Finanzpolitischen Sprecher der Bundestagsfraktionen und einige weitere Mitglieder des BT-Finanzausschusses. Zudem hatten wir eine Fristverlängerung in dieser Sache bis zum 31. Dezember 2004 beim Bundesfinanzministerium erreicht. Dadurch galt die Rechtslage vor Änderung der Abgabenordnung, nach der Gemeinnützigkeitssatzungen nicht erforderlich waren, bislang noch fort.
Nach bisherigem Recht war für jede der zahlreichen öffentlichen Einrichtungen eine Gemeinnützigkeitssatzung erforderlich. Das nunmehr verabschiedete Gesetz (BT-Drs.15/904 sowie BR-Drs. 508/04) stellt eine Rückkehr zu der alten, bis Ende 2000 bestehenden Rechtslage dar. Sie erspart den Kommunen einen erheblichen verwaltungstechnischen Umstellungsaufwand, der in dem Erlass der Gemeinnützigkeitssatzungen bestanden hätte. Des Weiteren ist nun wieder ohne eine formelle Gemeinnützigkeit eine Verrechnung von Erträgen aus Nebentätigkeiten (z. B. Sponsoring, Museumsshop oder Parkplatz) mit Aufwendungen aus der Haupttätigkeit (z. B. Ausstellungsbetrieb) möglich.
Nach der durch die Änderung des § 58 Nr. 1 AO seit dem 01.01.2001 bestehenden Rechtslage, waren Fördervereine nur noch dann gemeinnützig, wenn auch die von ihnen geförderte Körperschaft gemeinnützig ist. Diese gesetzliche Vorgabe verursachte bei den kommunalen Trägern öffentlicher Einrichtungen wie Musikschulen, Kunstschulen, Kindergärten, Theater, Museen, Bibliotheken und Schwimmbädern erhebliche Belastungen.
Az.: IV/1 921-10