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Mitteilungen - Bauen und Vergabe
StGB NRW-Mitteilung 423/2008 vom 11.06.2008
Kommunale Immobiliengeschäfte und Ausschreibungspflicht
Die EU-Kommission hat mit Entscheidung vom 05.06.2008 das Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland wegen eines Stadtentwicklungsprojekts in Flensburg eingestellt. Dabei ging es um einen Grundstücksverkauf durch die Stadtwerke Flensburg für Stadtentwicklungszwecke.
Die Stadtwerke, ein 100-prozentiges Tochterunternehmen der Stadt Flensburg, hatten an einen privaten Bauträger ein Grundstück verkauft, auf dem ein Gebäude errichtet werden sollte, das bestimmten Bedürfnissen der Stadtentwicklung entsprach. Der Kaufvertrag enthält, abgesehen von einer einfachen Absichtserklärung, keine verbindliche Verpflichtung des Bauträgers zur Errichtung des geplanten Gebäudes; er räumt der Stadt Flensburg lediglich ein Rückkaufrecht für das Grundstück für den Fall ein, dass das Projekt nicht durchgeführt wird.
Nach Ansicht der EU-Kommission kann ein solcher Grundstücksverkauf weder als öffentlicher Bauauftrag noch als öffentliche Baukonzession angesehen werden, da der betreffende Vertrag keine verbindliche Verpflichtung zur Durchführung der vom Verkäufer festgelegten Arbeiten enthielt. Das Recht der Behörde, das Grundstück (wieder) zu erwerben, falls der Bau nicht durchgeführt werden sollte, reicht nach Auffassung der EU-Kommission allein nicht aus, um eine Verpflichtung zur Durchführung der Arbeiten zu begründen.
Mit seiner Entscheidung hat die EU-Kommission festgestellt, dass reine kommunale Grundstücksveräußerungen ohne Bauverpflichtung keinen vergaberechtspflichtigen Vorgang darstellen. Damit wendet sich die EU-Kommission in diesem Punkt gegen die Auffassung des OLG Düsseldorf, insbesondere in seiner jüngeren Rechtsprechung vom 06.02.2008, in dem dieses tendenziell eine Ausschreibungspflicht auch bei nicht vorhandener Bauverpflichtung für möglich gehalten hätte.
Az.: II/1 608-16