Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 748/2004 vom 23.09.2004

Kommunale Spitzenverbände zum Elektronikschrottgesetz

Bundesumweltminister Jürgen Trittin hatte sich nach Mitteilung des DStGB mit Schreiben vom 13.08.2004 an den Vorsitzenden der ständigen Konferenz der Innenminister und –senatoren der Länder, Herrn Innenminister Klaus Buss (Schleswig-Holstein), gewandt. In diesem Schreiben beurteilte Trittin den vorgelegten Referentenentwurf vom Juli 2004 zum geplanten ElektroG als eine ausgewogene Umsetzung der EU-Richtlinien über Elektro- und Elektronikgeräte, bei der insbesondere auch kommunale Interessen hinreichend berücksichtigt würden. Um klar zu machen, dass dieses nach wie vor nicht die Sichtweise der betroffenen Kommunen ist, hat die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände folgendes Schreiben an alle Innenminister und
–senatoren der Länder mit Durchschrift an die Finanz- und Umweltminister der Länder abgesetzt:

„ElektroG
hier: Schreiben des Bundesumweltministers Trittin vom 13. August 2004 an den
Vorsitzenden der Innenministerkonferenz der Länder

Sehr geehrter Herr Minister,
die kommunalen Spitzenverbände haben den Beschluss der IMK vom 7./8. Juni 2004 zur Umsetzung der EG-Richtlinie 2002/96/EG über Elektro- und Elektronikaltgeräte in nationales Recht ausdrücklich begrüßt. Auch nach dem Beschluss des Bundeskabinetts über den Entwurf des ElektroG vom 1. September 2004 ist es nach Auffassung der kommunalen Spitzenverbände dringend erforderlich, im jetzt angelaufenen Gesetzgebungsverfahren das Anliegen des IMK-Beschlusses, nämlich eine Belastung der Bürger mit zusätzlichen Abfallgebühren zu verhindern, weiter zu verfolgen.

Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie eröffnet dem nationalen Gesetzgeber bei der Umsetzung der Richtlinie einen Spielraum, die vor der Übergabe der Altgeräte an die Hersteller anfallenden Kosten, v. a. für die getrennte Sammlung, die Information der Bürger und die Einrichtung und dauerhafte Unterhaltung von Sammel- und Übergabeeinrichtungen, ganz oder teilweise entweder den Gebühren zahlenden Bürgern oder den konsumierenden Bürgern beim Kauf eines neuen Geräts anzulasten. Auch nach dem Kabinettsbeschluss über den Entwurf des ElektroG soll dieser Spielraum in der Weise ausgeschöpft werden, dass sämtliche vor der Übergabe der Altgeräte an die Hersteller entstehenden Kosten (mit Ausnahme der Kosten für die Sammelbehälter) über die Abfallgebührenhaushalte der Kommunen – also weder verursachergerecht und noch proportional zum tatsächlichen Konsum - aufzubringen sind. Die kommunalen Spitzenverbände hatten, zuletzt in der Anhörung über den Referentenentwurf des ElektroG, nachdrücklich gefordert, diese politische Entscheidung und die Gründe für die Ablehnung möglicher Alternativen eingehend zu begründen. Eine solche Begründung bleibt auch der Kabinettsbeschluss schuldig. Er kann durch einen Hinweis auf eine gemeinsame Verantwortung der Beteiligten nicht ersetzt werden. Einer eingehenden Begründung bedarf es insbesondere deswegen, weil die vorhandenen produktbezogenen Rücknahmeverordnungen gerade keine vergleichbaren Regelungen zur Aufteilung der Entsorgungskosten enthalten.

Nach dem jetzt vom Entwurf des ElektroG verfolgten Regelungsansatz erwarten die kommunalen Spitzenverbände saldierte Mehrbelastungen der kommunalen Gebührenhaushalte von mind. 350 Mio. € pro Jahr. Würde etwa die Verpackungsverordnung hinsichtlich einer Kostenregelung nach dem Vorbild des jetzigen Entwurfs des ElektroG novelliert und müssten die Kosten der Getrenntsammlung von Verkaufsverpackungen ebenfalls über die allgemeinen Abfallgebühren aufgebracht werden, läge die Mehrbelastung um ein Mehrfaches höher. Deshalb ist der Präzedenzfall ElektroG von erheblicher gebührenpolitischer Bedeutung.

Überdies bezweifeln die kommunalen Spitzenverbände eine Regelungskompetenz des Bundes zu der gesetzlichen Anordnung, dass bestimmte Entsorgungskosten über die Gebührenhaushalte der Kommunen abzurechnen sind. Diese Frage betrifft den Kernbereich des Rechts der öffentlichen Einrichtungen und liegt damit im Zuständigkeitsbereich der Länder. Zudem ist nicht einmal klar, ob die zusätzlichen Kosten tatsächlich in die Gebührenbedarfsberechnungen eingestellt werden können. Dies kann im künftigen ElektroG folgerichtig nicht geregelt werden, sondern nur in den Abfall- und Kommunalabgabengesetzen der Länder.

Gemessen an den derzeit in der Diskussion befindlichen Überlegungen in Österreich und Frankreich kann auch der nunmehr vom Bundeskabinett beschlossene Entwurf des ElektroG nicht als ausgewogen bezeichnet werden. Verglichen mit den vorgesehenen Regelungen anderer Mitgliedstaaten ist er besonders kommunalunfreundlich und gemessen an der Lastenverteilung zwischen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern, Herstellern und Handel besonders unausgewogen.

Es trifft auch nicht zu, dass eine verursachergerechte vollständige
Übernahme der gesamten Entsorgungskosten für Altgeräte durch die Hersteller (bzw. durch die konsumierenden Bürger) zwangsläufig zu einer Zerschlagung vielerorts bereits bestehender kommunaler Sammelstrukturen führen muss, wie dies der Umweltminister in seinem Schreiben behauptet. Vielmehr stünde es den Herstellern frei, vorhandene kommunale Strukturen zur Getrenntsammlung von Altgeräten zu nutzen, allerdings gegen angemessenen Ersatz der entstehenden Kosten.

Vor diesem Hintergrund bitten wir Sie deshalb dringend als Mitglied der Innenministerkonferenz, an ihrem Beschluss vom 7./8. Juli festzuhalten und sich in diesem Sinne aktiv an den Beratungen im Bundesrat zu beteiligen.

Angesichts der Bedeutung dieses Gesetzes werden wir uns erlauben, eine Durchschrift dieses Schreibens an die Finanz- und Umweltminister der Länder zu übermitteln und dies mit der Bitte zu verbinden, unser Anliegen ebenfalls aktiv zu unterstützen.

Mit freundlichen Grüßen“

Die Geschäftsstelle wird über den Fortgang berichten.

Az.: II/2 31-02 qu/g

Az.: II/2 31-02 qu/g

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