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Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr
StGB NRW-Mitteilung 393/2006 vom 10.05.2006
Kommunale Spitzenverbände zum Fortentwicklungsgesetz
Die kommunalen Spitzenverbände unterstützten auf einer Pressekonferenz Anfang Mai 2006 die Bundesregierung und die Koalitionsfraktionen bei der Korrektur von Fehlentwicklungen durch das Hartz-IV-Gesetz. Das im Bundeskabinett verabschiedete Fortentwicklungsgesetz zum Sozialgesetzbuch II (SGB II) enthalte viele richtige Maßnahmen, die im Gesetzgebungsverfahren weiter ergänzt werden müssten, erklärten der Deutsche Städtetag, der Deutsche Landkreistag und der Deutsche Städte- und Gemeindebund.
Vor dem Hintergrund der stark gestiegenen Zahl der Leistungsempfänger und der Kosten für Bund und Kommunen müsse das Leistungsrecht eingehend überprüft und an der früheren Sozialhilfe orientiert überarbeitet werden. Denn Fehlanreize für den Bezug des Arbeitslosengeldes II und der Unterkunftskosten müssten noch stärker verringert werden, als dies durch das Fortentwicklungsgesetz in der vorliegenden Form zu gewährleisten sei.
Die kommunalen Spitzenverbände zeigten sich besorgt, dass die Zahl der Bedarfsgemeinschaften nach dem SGB II seit Januar 2005 von 3,33 Millionen um rund 600.000 auf 3,92 Millionen angestiegen ist. Wahrscheinlich werde die endgültige Zahl der Bedarfsgemeinschaften für April erstmals die 4-Millionen-Grenze überschreiten. Die Kosten des Gesetzes für Bund und Kommunen beliefen sich 2005 auf rund 45 Milliarden Euro.
Als weitergehende Vorschläge zur Fortentwicklung des SGB II befürworteten die kommunalen Spitzenverbände, sich in größerem Umfang an dem schon früher im Sozialrecht bewährten Grundsatz der bedarfs- und bedürftigkeitsorientierten Hilfe zu orientieren. Sie nannten dazu beispielhaft zwei konkrete Punkte:
Der befristete Zuschlag, den Bezieher von Arbeitslosengeld I beim Übergang ins Arbeitslosengeld II erhalten, könnte sozialverträglich abgeschmolzen werden. Denn eine Familie mit zwei Kindern kann durch Arbeitslosengeld II, Unterkunftskosten, die Mehraufwandsentschädigung bei Ein-Euro-Jobs und den Zuschlag ein Haushaltsnettoeinkommen von 2.200 Euro monatlich erzielen. Der Anreiz, eine niedrig vergütete Tätigkeit aufzunehmen, ist dadurch nicht mehr gegeben.
Der Schutz von Vermögen der Langzeitarbeitslosen könnte so überarbeitet werden, dass er für große Vermögenswerte wie ein Einfamilienhaus bzw. eine Eigentumswohnung zeitlich befristet gilt und pro Bedarfsgemeinschaft maximal ein Auto als Schonvermögen anerkannt wird. Bisher darf jeder Erwerbsfähige ein Kraftfahrzeug bis zum Wert von 5000 Euro haben, ohne dass dies seine Leistungen nach dem Hartz IV-Gesetz schmälert.
Az.: III 810 - 2