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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 339/2011 vom 06.06.2011
Kommunale Spitzenverbände zum Wasserentnahmeentgeltgesetz
Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände hat zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Wasserentnahmeentgeltgesetzes (WasEG — Landtags-Drucksache 15/977) mit Datum vom 30.3.2011 gegenüber dem Landtag wie folgt Stellung genommen:
„Der Gesetzentwurf dient nach der Begründung dazu, die Einnahmesituation des Landes NRW im Hinblick darauf zu verbessern, dass in den nächsten Jahren zahlreiche Maßnahmen zur Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie finanziert werden müssen. Die kommunalen Spitzenverbände erkennen die Notwendigkeit, dass Maßnahmen zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie in NRW auf der Grundlage der erfolgten Bewirtschaftungsplanung und des Maßnahmenprogramms auch tatsächlich unter finanziellen Gesichtspunkten umgesetzt werden können müssen.
Das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen hat hierzu in der Vergangenheit unter anderem eine Förderrichtlinie aufgelegt. Auf der Grundlage dieser Förderrichtlinie wurden insbesondere wasserbauliche Maßnahmen an Gewässern zur Verbesserung der Gewässerstruktur grundsätzlich bis zu 80 % je durch Landesmittel gefördert. Wir sehen die Stetigkeit sowie Verlässlichkeit dieser Förderung als notwendig an, weil nur auf dieser Grundlage Maßnahmen zur Verbesserung der Gewässerstruktur wie etwa die Renaturierung von begradigten Fließgewässern durchgeführt werden können. In diesem Zusammenhang ist die angespannte Haushaltslage des Landes NRW durch die im März 2011 ergangene Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes NRW zum Nachtragshaushalt 2010 hinlänglich bekannt.
Nach dem vorliegenden Gesetzentwurf soll das Wasserentnahme-Entgelt für reguläre Wasserentnahmen nach § 2 Abs. 2 des Gesetzentwurfes auf 5 Cent pro Kubikmeter angehoben werden. Dieses ist im Vergleich zur jetzigen Regelung in § 2 Abs. 2 des geltenden Wasserentnahmeentgeltgesetzes eine Anhebung bezogen auf den 01.01.2011 von 1,4 Cent pro Kubikmeter. Diese Anhebung um 1,4 Cent pro Kubikmeter wird zwangsläufig dazu führen, dass die Wassergebühren bzw. Wasserentgelte im Rahmen der öffentlichen (kommunalen) Trinkwasserversorgung für die Bürgerinnen und Bürger sowie für die Industrie- und Gewerbebetriebe ansteigen werden. Diese durch die Gesetzesänderung bewirkte Erhöhung der Wassergebühr bzw. Wasserentgelte wird daher einzig und allein dem Land Nordrhein-Westfalen und nicht den Städte und Gemeinden als Trinkwasserversorger anzulasten sein“.
Az.: II/2 20-00 qu/qu