Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 228/2005 vom 11.02.2005

Kommunale Spitzenverbände zur Änderung des Umweltstatistikgesetzes

Die kommunalen Spitzenverbände auf der Bundesebene haben eine gemeinsame schriftliche Stellungnahme gegenüber dem Bundesumweltministerium (BMU) abgegeben. Primäres Ziel der Stellungnahme ist es, für berichtspflichtige Behörden, wie zum Beispiel die kommunalen Umweltämter, eine Entlastung im Bereich von Umweltdatenabfragen zu erreichen. Die Stellungnahme ist im Folgenden im Wortlaut wiedergegeben:

„zum o. a. Referentenentwurf zur Novellierung des Umweltstatistikgesetzes nimmt die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände wie folgt Stellung:

1. Grundsätzliches

Ausweislich des Vorblatts zum Referentenentwurf eines Gesetzes über Umweltstatistiken soll die beabsichtigte Novellierung insbesondere zum Bürokratieabbau beitragen. Ein solcher Bürokratieabbau ist aus kommunaler Sicht in diesem Referentenentwurf jedoch nicht erkennbar. Zwar werden Wirtschaftsunternehmen teilweise von Berichtspflichten zur Erhebung statistischer Daten aus dem Umweltbereich entlastet. Dies trifft jedoch nicht für den kommunalen Bereich zu. Vielmehr müssen die kommunalen Behörden zukünftig mit weiteren statistischen Aufgaben insbesondere aus dem Bereich Natur und Landschaft sowie mit Berichtspflichten zu Umweltschäden und Haftungsfällen rechnen. Angesichts des anhaltenden Personalabbaus in den Städten, Gemeinden und Kreisen und der dramatischen Finanzsituation in den Kommunen werden zukünftig jedoch selbst wichtige Überwachungsaufgaben nur noch nach entsprechender Stichprobenauswahl bewältigt werden können. Für berichtspflichtige Behörden, wie z.B. die kommunalen Umweltämter, stellt sich daher in Zukunft verstärkt die Frage, welchen Stellenwert statistische Abfragen in der Prioritätenskala der Pflichtaufgaben erhalten. Die Novellierung des UStatG sollte deshalb dazu genutzt werden, um die Berichtspflichten der kommunalen Behörden zu reduzieren. Nur so können die notwendigen Kapazitäten für die Bewältigung der drängenden kommunalen Umweltprobleme erhalten bleiben.

Die finanziellen Auswirkungen der Novellierung des UStatG für die Städte, Gemeinden und Kreise können z. Zt. noch nicht abgeschätzt werden. Allerdings ist in jedem Fall angesichts der o. a. zusätzlichen Aufgaben für die kommunalen Behörden mit erheblichen Mehrkosten zu rechnen.

2. Zu den einzelnen Vorschriften des Referentenentwurfs nehmen wir wie folgt Stellung:

a) Entgegen der derzeit vorgesehenen Regelung in § 3 Abs. 2 S. 2 des Gesetzentwurfs sollten die Angaben nach § 3 Abs. 2 S. 1 in der regionalen Gliederung auch nach kreisfreien Städten erfasst sein. Wir schlagen daher folgende Ergänzung des Gesetzestextes vor: „Die Erhebungsmerkmale sind in der regionalen Gliederung nach Kreisen und kreisfreien Städten anzugeben“.

b) § 5 Abs. 3 des Gesetzentwurfs sollte inhaltlich überarbeit werden. Soweit Kommunen Elektroaltgeräte nicht gemäß ihrem Recht nach § 9 Abs. 6 Entwurf ElektroG selbst verwerten werden, ist ihnen eine Auskunft über den Verbleib der Geräte nicht möglich. Denn dann sind sie verpflichtet, die gesammelten Altgeräte an die Hersteller abzugeben. Sinnvoller wäre insoweit eine Regelung, durch die grundsätzlich die Gemeinsame Stelle der Hersteller als Auskunftspflichtige in Anspruch genommen wird. Denn aufgrund § 13 des Entwurfs ElektroG müssen die Hersteller von Elektrogeräten ohnehin der Gemeinsamen Stelle Informationen zu Art, Menge und Verbleib der bei den öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgern abgeholten Altgeräte weiterleiten. Wegen der Regelungen in §§ 9 Abs. 6 S. 3, 13 Abs. 1 Nr. 3-7 Entwurf ElektroG verfügt die Gemeinsame Stelle auch über die entsprechenden Daten, wenn Kommunen von ihrem Selbstvermarktungsrecht Gebrauch gemacht haben. Da alle erforderlichen Daten also bei der Gemeinsamen Stelle gesammelt werden, würde eine entsprechende Auskunftspflicht der Gemeinsamen Stelle den Leitgedanken Bürokratieabbau des Gesetzes fördern.

Erlauben Sie uns außerdem anzumerken, dass es in § 5 Abs. 3 des Entwurfs statt Elektro- und Elektronikgeräteverordnung (ElektroV) Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) heißen müsste.

c) Wie bereits eingangs erwähnt, werden die neu eingeführten §§ 13 und 14 zu Mehrbelastungen der Kommunen führen. Entgegen den Aussagen im Referentenentwurf sind insbesondere die Berichtspflichten nach § 13 (Erhebung der Landschaftsprogramme, Landschaftsrahmenpläne und Landschaftspläne sowie bestimmter naturschutzrelevanter Flächenkategorien) nicht in allen Kommunen vorhanden und müssten erst unter entsprechendem verwaltungsmäßigen und finanziellen Aufwand erhoben werden. Darüber hinaus müssten die in § 13 Abs. 1 Ziffer 13 genannten Biotopverbundflächen in einigen Ländern erst noch in den Naturschutz- und Landschaftsgesetzen definiert werden. Dies gilt auch für die Daten der Flächenüberlappungen (§ 13 Abs. 1 Ziffer 14). Insofern trifft die Aussage im Referentenentwurf, dass nur vorhandene Daten weitergegeben oder bereits bestehende Berichtspflichten festgeschrieben werden, nicht zu.

Die in § 18 Abs. 3 des Referentenentwurfs vorgesehene Neuregelung zur Auskunftspflicht ist aus kommunaler Sicht ebenfalls kritisch zu beurteilen. Nach dieser Regelung können zukünftig die Statistischen Landesämter die zu erhebenden Daten statt bei der gewerblichen Wirtschaft auch bei den zuständigen Landesbehörden abfragen, sofern dort vergleichbare Daten vorliegen. Aus Sicht der Städte, Gemeinden und Kreise muss befürchtet werden, dass die Statistischen Landesämter im Zweifel jeweils den Weg „des geringsten Widerstands“ gehen und die Daten in weitem Umfang bei den kommunalen Behörden abfragen werden. Dies würde zwar eine Entlastung der Betriebe und Unternehmen bedeuten, aber insbesondere bei intensiver Inanspruchnahme einen erheblichen Mehraufwand bei den Behörden auslösen. Allerdings kann dieser Mehraufwand zum jetzigen Zeitpunkt nicht seriös quantifiziert werden.

Abschließend sei nochmals betont, dass die Novellierung des UStatG gerade vor dem Hintergrund des Masterplans Bürokratieabbau der Bundesregierung dringend mit dem Ziel überarbeitet werden sollte, eine erhebliche Entlastung der Unternehmen sowie der Kommunen bei den statistischen Berichtspflichten zu erreichen.

Mit freundlichen Grüßen“


Az.: II/2 10-00 qu/g

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