Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 749/2004 vom 15.09.2004

Kommunale Spitzenverbände zur Deponie-Verwertungsverordnung

Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände hat eine gemeinsame Stellungnahme zur geplanten Verordnung über die Verwertung von Abfällen auf Deponien über Tage (DepVerwV) gegenüber dem Bundesumweltministerium abgegeben. Die kommunalen Spitzenverbände befürchten als Folge der geplanten Verordnung gravierende Gebührensteigerungen und Wettbewerbsverzerrungen. Zugleich fordern die kommunalen Spitzenverbände in der Stellungnahme ein national einheitliches Regelwerk zu Fragen der Deponierung und stellen insgesamt die Notwendigkeit dieser Verordnung in Frage.

Mit der geplanten Verordnung über die Verwertung von Abfällen auf Deponien über Tage (Stand 11. Juni 2004) verfolgt der Gesetzgeber das Ziel einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung von Abfällen auf oberirdischen Deponien. Damit soll zugleich den nach wie vor bestehenden Problemen der „Scheinverwertung“ entgegengetreten werden.
Mit der Verordnung soll das Verwertungsverfahren auf Deponien abschließend geregelt werden. Hierzu werden grundsätzliche Anforderungen festgelegt, die bei der Verwertung von Abfällen auf Deponien zu beachten sind. Eingeführt werden darüber hinaus Grenzwerte für den Schadstoffgehalt von Abfällen in Abhängigkeit vom jeweiligen Einzelfall. Die Anforderungen, die in der Verordnung festgeschrieben werden sollen, gelten für direkt als Deponieersatzbaustoffe verwertete Abfälle sowie wie für Abfälle, die zur Herstellung dieser Ersatzbaustoffe verwertet werden.

Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände begrüßt im Rahmen ihrer Stellungnahme, dass der Referentenentwurf gegenüber dem Arbeitsentwurf vom 26.11.2003 für die Deponiebetreiber Verbesserungen enthält. Dies betrifft vor allem die grundsätzliche Einstufung des Einbaus von Abfällen im Deponiekörper, zum Beispiel zur Profilierung der Oberfläche als Beseitigungsmaßnahme, die jetzt entfallen ist.
Dennoch stoßen die in der geplanten Verordnung vorgesehenen Regelungen auf grundsätzliche Bedenken der kommunalen Spitzenverbände. Dieses betrifft sowohl die mit der Verordnung verbundenen möglichen Kosten und damit Gebührensteigerungen, wie auch die praktische Handhabbarkeit der Verordnung.

1. Kosten

Insbesondere die vom Verordnungsgeber vorgesehenen Regelungen zur Profilierung stoßen aus kommunaler Sicht auf große Bedenken. So ist nicht auszuschließen, dass diese Regelungen vor dem Hintergrund der Konkurrenzsituation um bestimmte Deponiebaustoffe im Ergebnis zu erheblichen Gebührensteigerungen führen könnten. Schon dadurch, dass ab 2005 verstärkt Deponien stillgelegt und renaturiert werden müssen, wird der Bedarf an „natürlichen“ Baustoffen immens steigen. Um natürliche Ressourcen zu schonen und die Rekultivierungskosten nicht zusätzlich noch in die Höhe zu treiben, ist die Verwendung von Deponieersatzbaustoffen zwingend erforderlich. Um diese konkurrieren jedoch im Bereich der Profilierung auch Deponien, die weiter betrieben werden.

2. Praktische Handhabbarkeit

Aus kommunaler Sicht ist der Referentenentwurf aufgrund zahlreicher Querverweise für die Praxis nur schwer verständlich. Die kommunalen Spitzenverbände haben deshalb gegenüber dem BMU angeregt, zur Erhöhung der Lesbarkeit und Vollzugsfreundlichkeit so wenig Verweise wie möglich zu machen und statt dessen die maßgeblichen Werte in den Verordnungstext aufzunehmen anstatt auf Deponieverordnung und Ablagerungsverordnung zu verweisen.

Darüber hinaus fordern die kommunalen Spitzenverbände in ihrer Stellungnahme erneut ein einheitliches Regelwerk zu Fragen der Deponierung. So hat es der Gesetz- und Verordnungsgeber in der Hand, durch sorgfältige und umfassende Ausgestaltung der entsprechenden Regelungen sicherzustellen, dass die Deponierung von Abfällen zukünftig effizient und vollzugsfreundlich geregelt werden kann. Dem gegenüber hat der Gesetzgeber bislang zur Schließung von Regelungslücken und Defiziten lediglich neue Vorgaben und Verordnungen entwickelt, die nebeneinander stehen und so die Rechts-, Planungs- und Investitionssicherheit für die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger verschlechtern.

3. Notwendigkeit der Verordnung

Die kommunalen Spitzenverbände sind nicht davon überzeugt, dass die beabsichtigte Verordnung tatsächlich erforderlich ist. Die Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.06.2004 (Az.: 7 B 14.04), mit der die unmittelbare Wirkung von Abfallablagerungsverordnung und Deponieverordnung für die Deponiebetreiber bestätigt wurde, erlaubt nach Auffassung der kommunalen Spitzenverbände, dass die zuständigen obersten Abfallbehörden der Länder den Deponiebetreibern über eine Änderung der Zulassungsbescheide entsprechende Vorgaben für Deponieersatzbaustoffe machen können. Mit diesen Bescheiden lassen sich die Anforderungen auf jede einzelne Deponie individuell zuschneiden und auf Basis des vorhandenen deponietechnischen Regelwerks umsetzen. Alternativ könnte man in der Abfallablagerungsverordnung eine Regelung aufnehmen, aus der sich ergibt, dass die Anforderungen der Abfallablagerung auch für Abfälle zur Verwertung gelten.

Die ausführliche Stellungnahme der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände zum Entwurf einer Verordnung über die Verwertung von Abfällen auf Deponien über Tage (Stand 11.06.2004) ist auf den Internetseiten des DStGB unter www.dstgb.de, Rubrik Kommunalreport eingestellt.


Az.: II/2 31-02 qu/g

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