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StGB NRW-Mitteilung 177/2016 vom 23.02.2016
Kommunale Spitzenverbände zur Klärschlammverwertung
Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände (Deutscher Städte- und Gemeindebund, Deutscher Städtetag und Deutscher Landkreistag) und der VKU (Verband kommunaler Unternehmen) haben sich mit Schreiben vom 16.02.2016 an den Vorsitzenden der Agrarministerkonferenz (AMK) Herrn Dr. Till Backhaus gewandt und um Klärung zu der Frage synthetischer Polymere im Düngemittelrecht gebeten.
Die kommunalen Spitzenverbände fordern seit längerem eine Verlängerung der im Düngemittelrecht vorgesehenen Fristen für den Einsatz von synthetischen Polymeren für die Entwässerung von Klärschlamm. Derzeit besteht aufgrund des Einsatzes synthetischer Polymere bei der Klärschlammentwässerung und der im Düngemittelrecht vorgesehenen Frist (31.12.2016) die Gefahr, dass aufgrund der Vorgaben der Düngemittelverordnung (DüV) bereits Ende 2016 faktisch ein Verbot der Klärschlammverwertung in der Landwirtschaft ausgesprochen wird.
Zu den Vorgaben für synthetische Polymere in der Düngemittelverordnung stehen die kommunalen Spitzenverbände und der VKU bereits seit längerem in intensiven Verhandlungen mit dem federführenden Bundes-Landwirtschaftsministerium (BMEL). Bislang hat das BMEL leider noch keinen positiven Lösungsvorschlag vorgestellt.
In ihrem Schreiben an die Agrarminister-Konferenz haben weisen die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände daher nochmals darauf hingewiesen, dass die Kommunen und kommunalen Unternehmen sich zeitnah um alternative Entsorgungswege für Klärschlämme kümmern müssen, falls es in der vorgenannten Problematik nicht schnellstmöglich zu einer Lösung kommt. Im Falle einer Nicht-Änderung der Düngemittelverordnung müssten größere Mengen von Klärschlämmen ab dem 01.01.2017 zusätzlich verbrannt werden. Sie stünden dann nicht mehr als Pflanzennährstoffe zur Verfügung. Fehlende Nährstoffzufuhren wären dann allein durch den Ankauf und das Aufbringen von Mineraldünger auszugleichen.
Vor diesem Hintergrund haben die kommunalen Spitzenverbände und der VKU die Agrarministerkonferenz gebeten, sich bei ihrem nächsten Treffen im April 2016 mit dieser Thematik zu befassen und gegenüber dem Bund für eine Aufhebung der bisherigen Befristung zu werben, jedenfalls bis Alternativen tatsächlich erprobt und verfügbar sind.
Zu den Schnittstellen zwischen der Entsorgung von Klärschlämmen nach der Bundes- Klärschlamm-Verordnung (AbfKlärV) und dem Bundes-Düngemittelrecht wird ergänzend auf Folgendes hingewiesen: Grundsätzlich gilt für die Klärschlamm-Verwertung die Bundes-Klärschlamm-Verordnung (AbfKlärV). Zum 31.12.2014 ist die Übergangsregelung des § 10 Abs. 3 der Düngemittel-Verordnung (DüMV) ausgelaufen, so dass ab dem 01.01.2015 die Schadstoffbestimmungen der abfallrechtlichen und düngemittelrechtlichen Verordnungen nebeneinander gelten. Die in den § 4 Abs. 8, 10, 11, 12 AbfKlärV festgelegten Schadstoffparameter und — grenzwerte gelten im Rahmen der AbfVKlärV weiter. Auch die Untersuchungspflichten (§ 3 Abs. 5, 6, 8 AbfKlärV) für die dort geregelten Parameter gelten uneingeschränkt weiter. Probenahmen, Probevorbereitungen und Untersuchungen sind weiterhin ausschließlich nach § 3 Abs. 7 i.V.m. Anhang AbfVKlärV durchzuführen.
Seit dem 01.01.2015 sind zusätzlich (parallel) die düngemittelrechtlichen Vorgaben einzuhalten. Für Klärschlämme zum Zwecke der bodenbezogenen Verwendung gelten die in Anlage 2 Tabelle 1.4 DüMV festgelegten Schadstoffparameter und —grenzwerte (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, § 4 Abs. 1 Nr. 3 DüMV). Die dem Düngemittelrecht unterliegenden Stoffe und Materialien (einschließlich Klärschlamm) dürfen nur dann in den Verkehr gebracht werden, wenn die festgelegten Schadstoffgehalte nicht überschritten werden (Inverkehrbringer hat eine Garantenstellung). Die Überwachung der Einhaltung der düngemittelrechtlichen Schadstoffbestimmungen erfolgt im Rahmen der Düngemittelverkehrskontrolle (§ 12 Abs. 1 Düngegesetz i.V.m. § 1 Düngemittel-Probenahme- und Analyseverordnung DüngMProbV). Eine Beprobung und Untersuchung erfolgt im Rahmen der amtlichen Überwachung.
Für die Probenahmen, Probevorbereitungen und Untersuchungen zur Bestimmung der Schadstoffgehalte sind in der DüngeMProbV Vorgaben und Methoden festgelegt, die teilweise nicht kompatibel sind zu den Vorgaben der AbfVKlärV, so dass keine vergleichbaren Ergebnisse erzielt werden. Deshalb reicht ein nach abfallrechtlichen Vorschriften gewonnenes Untersuchungsergebnis nicht aus, um die Einhaltung der Schadstoffvorgaben des Düngemittelrechts im Rahmen der amtlichen Überwachung (Düngemittelverkehrskontrolle) nachzuweisen, d.h. es gibt keine gegenseitige Kompensations-, Anrechnungs- der Ersetzungsmöglichkeit. Die Konsequenz ist, dass die Untersuchungen auf Schadstoffgehalte sowohl nach der AbfVKlärV und zusätzlich nach der DüngMProbV durchzuführen sind.
Die Entwässerung von Klärschlamm kann unter anderem durch synthetische Polymere oder Kalk erfolgen. § 10 Abs. 4 Düngemittelverordnung (DüMV) gibt vor, dass ab dem 31.12.2016 synthetische Polymere nur verwendet werden dürfen, soweit sämtliche Bestandteile und das Endprodukt sich mindestens um jeweils 20 % in Zeitraum von 2 Jahren abbauen (Anlage 2 Tabelle 7 Zeile 7.4.7 — Ausgangsstoff — Anlage 2 Tabelle 8 Zeile 8.1.3 oder Zeile 8.2.9 als Aufbereitungshilfsmittel oder Anwendungshilfsmittel). Dieses ist zurzeit nicht erreichbar, so dass unter Mehrkosten-Aufwand ab dem 01.01.2017 etwa mit Kalk entwässert werden müsste oder alternativ der Klärschlamm verbrannt werden müsste, wenn sich keine Änderung ergibt.
Az.: 24.1.1.2 qu