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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 232/2015 vom 23.03.2015
Kommunale Stellungnahme zur Abfallwirtschaft
Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände hat mit Datum vom 05.03.2015 zu einer Landtags-Anhörung am 12.03.2015 eine Stellungnahme abgegeben. Gegenstand des Landtags-Anhörung war das Thema „Notwendigkeit eines Benchmarkings der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger“. Die 6seitige Stellungnahme ist im Intranet des StGB NRW unter Information/Info nach Fachgebieten unter Information/Info nach Fachgebieten/Umwelt, Abfall, Abwasser unter dem Dateinamen „AG-Stellungnahme zur Abfallwirtschaft 2015“ eingestellt. In der Stellungnahme wurde im Wesentlichen auf Folgendes hingewiesen:
1. Kreislauf- und Abfallwirtschaft keine Neuerfindung
Zunächst erlauben wir uns den Hinweis, dass die sog. Kreislauf- und Abfallwirtschaft bereits vor 20 Jahren und zwar am 07.10.1996 mit dem Inkrafttreten des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) in der Bundesrepublik Deutschland eingeführt worden ist. Am 01.06.2012 ist das aus dem Jahr 1994 stammende Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) durch das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) abgelöst worden.
2. Kommunale Abfallbilanzen und Abfallwirtschaftskonzepte
Dem im Antrag geforderten Benchmarking kommen die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger für die ihnen zu überlassenden (überlassungspflichtigen) Abfälle bereits in Form der jährlichen Abfallbilanzen sowie der regelmäßig fortzuschreibenden Abfallwirtschaftskonzepte mindestens alle fünf Jahre umfassend nach. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger erteilen dem Land damit seit Jahrzehnten umfassende Angaben zu ihren abfallwirtschaftlichen Aktivitäten. Die Abfallbilanzen geben detailliert Auskunft darüber, welche Abfallmengen der nach § 17 KrWG überlassungspflichtigen Abfälle in welchen Anlagen verwertet oder beseitigt worden sind.
In den Abfallwirtschaftskonzepten werden regelmäßig die Planungen zum weiteren Erreichen abfallwirtschaftlicher Ziele dargestellt. Sie zeigen auf, was erfolgt ist, wo der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger steht und was geplant ist. Informationen bezogen auf die nicht überlassungspflichtigen Abfälle zur Verwertung (z. B. aus Industrie- und Gewerbebetrieben) hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger nicht, weil er nur auf diejenigen Informationen Zugriff hat, die sich auf die von ihm zu entsorgenden Abfälle im Rahmen der Abfallentsorgungspflicht (§ 20 KrWG) beziehen. Außerdem hat der Bund die betrieblichen Abfallwirtschaftskonzepte und —bilanzen z. B. für Industrie- und Gewerbebetriebe vor Jahren bereits wieder abgeschafft.
3. Zielgerichtete Bundesregelungen statt Benchmarking
Nach nahezu 20 Jahren Kreislauf- und Abfallwirtschaft ist ein Benchmarking der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nicht geeignet, die Kreislauf- und Abfallwirtschaft nachhaltig zu befördern. Vielmehr müssen auf der Bundesebene die abfallrechtlichen Vorschriften in Anpassung an die 5. stufige Abfallhierarchie (§ 6 Abs. 1 KrWG) weiter entwickelt werden. Die seit dem 01.06.2012 in § 6 Abs. 1 KrWG bundesgesetzlich verankerte 5. stufige Abfallhierarchie (1. Stufe: Abfallvermeidung; 2. Stufe: Vorbereitung zur Wiederverwendung; 3. Stufe: stoffliche Verwertung — Reycling; 4. Stufe: sonstige Verwertung/energetische Verwertung; 5. Stufe: Beseitigung) erfordert vor allem konsequente Vollzugs-Rechtsverordnungen auf der Bundesebene.
Erst vor kurzem war in der Presse zu lesen, dass Coca Cola die 0,5 l Kunststoff-Mehrwegflaschen abschaffen und durch Einwegflaschen ersetzen wird. Dieses ist der endgültige Bankrott der Bundes-Verpackungsverordnung aus dem Jahr 1991 bzw. ihrer Neuauflage aus dem Jahr 1998, die seither bereits 7 Mal geändert worden ist. Das Ziel der Abfallvermeidung (1. Stufe der 5. stufigen Abfallhierarchie) bleibt zwischenzeitlich unter der Geltung der Verpackungsverordnung auf der Strecke. Der Erhalt der ursprünglich einmal bei 72 % liegenden Mehrweg-Quote bei Getränkeverpackungen ist mittlerweile Geschichte.
Auch die auf der Bundesebene vorgesehene Kennzeichnungspflicht von „Einwegflaschen“ und „Mehrwegflaschen“ wird diese Situation nicht verbessern, wenn die Hersteller keine klare Quote für „Mehrwegflaschen“ vorgegeben bekommen und wie Coca Cola „Mehrwegflaschen“ schlichtweg abschaffen und durch Einwegflaschen ersetzen oder wie andere Hersteller 0,5 Liter-Mineralwasserflaschen von vorherein nur als Einwegflaschen anbieten. Noch erschreckender ist, dass das Planspiel beim Umweltbundesamt im Jahr 2011 zum Thema „Wertstofftonne“ bezogen auf das rein privatwirtschaftliche Duale System (§ 6 Verpackungs-Verordnung) gezeigt hat, dass lediglich 36 % der Einwegverpackungen aus Kunststoff, die in die gelbe Tonne/den gelben Sack eingeworfen werden, stofflich verwertet werden. Der Rest wird schlichtweg energetisch verwertet (verbrannt).
4. Kreislauf- und Abfallwirtschaft der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
Im Gegensatz dazu haben alle öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger in Nordrhein-Westfalen seit den 1970iger Jahren die getrennte Erfassung von Glas und Altpapier konsequent eingeführt. Allerdings wurde die getrennte Altglaserfassung im Jahr 1991 dem privatwirtschaftlichen Dualen System auf der Grundlage der Verpackungsverordnung zugeordnet. Bei der Altpapiererfassung ist in Nordrhein-Westfalen die flächendeckende sowie grundstücksbezogene Altpapiererfassung mit einer Papiertonne der Regelfall. Altpapier wird durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger seit nunmehr über 40 Jahren konsequent getrennt gesammelt und zwar unabhängig vom jeweiligen Verwertungspreis. Die Kreislaufwirtschaft auf der Grundlage des KrWG zeichnet sich gleichwohl seit vielen Jahren dadurch aus, dass ein Interesse nur an solchen Abfällen besteht, wo gute Erlöse zu erwarten sind.
Aktuell stehen (noch) Alttextilien hoch im Kurs der gewerblichen Abfallsammler (§§ 3 Abs. 18, 17, 18 KrWG). Viele Städte und Gemeinden haben in den letzten Jahren damit zu kämpfen, dass insbesondere im öffentlichen Verkehrsraum ohne Beantragung einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis Alttextilien-Großcontainer illegal aufgestellt werden, um Alttextilien, die Abfall sind (OVG NRW, Beschluss vom 20.01.2014 — Az.: 20 B 331/13), abzuschöpfen. Vor diesem Hintergrund haben zwischenzeitlich zahlreiche Städte, Gemeinden und Kreise (z. B. Stadt Düsseldorf, Stadt Moers, Kreis Borken) eigene Alttextilien-Container aufgestellt, um eine geordnete Alttextilien-Erfassung in den Stadt- bzw. Gemeindegebieten zu gewährleisten.
Dabei wird darauf geachtet, dass langjährig bestehende legale gemeinnützige Alttextilien-Sammlungen (§ 3 Abs. 17 KrWG) fortgeführt werden können. Brechen allerdings die Erlöse weg oder decken die Erlöse nur noch die Erfassungskosten, so besteht regelmäßig kein Interesse mehr von gewerblichen Abfallsammlern an diesen Abfällen. Dieses zeigte sich z. B. beim Altpapier. Dieses wurde in den Jahren 2007 und 2008 massiv durch gewerbliche Sammler erfasst. Zwischenzeitlich ist das Interesse wegen der gefallenen Erlöse bei der Altpapierverwertung nicht mehr zu verzeichnen. Mit einem solchen Verständnis ist eine nachhaltige und verlässliche Kreislauf- und Abfallwirtschaft, wie sie von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern seit Jahrzehnten im Rahmen ihrer Abfallentsorgungspflicht praktiziert wird, nicht zu erreichen.
Auch deshalb hat das Bundesverfassungsgericht erfreulicherweise in seinem Beschluss vom 28.08.2014 (Az.: 2 BvR 2639/09) noch einmal ausdrücklich hervorgehoben, dass der Bundesgesetzgeber unter Beachtung des Europäischen Abfallrechts befugt und gehalten ist, die öffentlich-rechtliche Abfallwirtschaft der Städte, Gemeinden und Kreise auch gegen gewerbliche Sammlungen zu schützen. Zugleich hat das BVerfG deutlich herausgestellt, dass die Alt-Regelung in § 13 Abs. 3 KrW-/AbfG in der Auslegung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 18.06.2009 — Az.: 7 C 16.08) im Einklang mit dem europäischen Abfallrecht gestanden hat, so dass die gesetzliche Neuregelung in den §§ 17, 18 KrWG nicht erforderlich war.
Az.: 31-02 qu/qu