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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 23/1997 vom 05.01.1997
Kommunale Verpackungssteuer: Schulmilcherzeugnisse
Mit Schreiben vom 30.10.1996 hatte sich der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Herr Jochen Borchert, an den Präsidenten des Deutschen Städte- und Gemeindebundes gewandt und auf die Problematik der Abgabe von Schulmilcherzeugnissen im Zusammenhang mit der Erhebung von kommunalen Verpackungssteuern hingewiesen. Der Präsident des Deutschen Städte- und Gemeindebundes hat hierauf mit Schreiben vom 29.11.1996 wie folgt geantwortet:
"Sehr geehrter Herr Bundesminister Borchert,
für Ihr Schreiben vom 30. Oktober 1996 danke ich Ihnen.
In der Sache kann ich Ihnen folgendes mitteilen:
Das Präsidium des Deutschen Städte- und Gemeindebundes hat den Mitgliedsstädten und -gemeinden empfohlen, auf der Grundlage der örtlichen Verhältnisse zu prüfen, ob der Erlaß einer kommunalen Verpackungssteuersatzung erforderlich ist und einen wirksamen Beitrag zur Abfallvermeidung leisten kann. Gleichzeitig ist die Empfehlung ausgesprochen worden alternativ zu prüfen, ob auch freiwillige Maßnahmen der Betroffenen geeignet sind, die Abfallvermeidung voranzubringen. Nach gegenwärtigem Kenntnisstand haben bislang 45 Kommunen in der Bundesrepublik Deutschland eine kommunale Verpackungssteuersatzung erlassen. Die Mehrzahl der Kommunen hat in Gesprächen mit den Betroffenen vor Ort die Übereinkunft erzielt, den Erlaß einer kommunalen Verpackungssteuersatzung zunächst zeitlich z.B. für ein Jahr zurückzustellen, so daß die Betroffenen freiwillige Maßnahmen ergreifen können. Nach Ablauf der Frist für ein freiwilliges Tätigwerden der Betroffenen wird dann in den jeweiligen Kommunen erneut darüber beraten werden, ob der Erlaß einer kommunalen Verpackungssteuersatzung erforderlich ist.
Im Hinblick auf die Schulmilchversorgung ist die Tatsachenlage in den Schulen sehr unterschiedlich. In den Städten und Gemeinden, die eine kommunale Verpackungssteuersatzung erlassen haben, werden in der Mehrzahl der Schulen bereits Schulmilcherzeugnisse in Mehrwegsysthemen angeboten.
Soweit Milcherzeugnisse im Schulbetrieb in Einwegverpackungen abgegeben werden, ist für die Frage der Steuerpflicht entscheidend, ob der satzungsrechtliche Steuertatbestand erfüllt ist. Wir fügen Ihnen in diesem Zusammenhang die Mustersatzung für das Land Nordrhein-Westfalen als Anlage bei. Diese Mustersatzung bildet auch die Grundlage für die Mustersatzungen in den anderen Bundesländern. Nach § 1 Abs. 1 dieser Mustersatzung erhebt eine Stadt/Gemeinde eine Steuer, wenn u.a. Getränke in nicht wiederverwendbaren Verpackungen zum Verzehr an Ort und Stelle entgeltlich abgegeben werden. Ein Verzehr an Ort und Stelle setzt in diesem Zusammenhang in Anknüpfung an § 12 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 UStG voraus, daß vor allem besondere Vorrichtungen für den Verzehr an Ort und Stelle bereitgehalten werden. Keine besonderen Vorrichtungen sind in diesem Zusammenhang Einrichtungen und Vorkehrungen, die in erster Linie dem Verkauf von Waren dienen, wie z.B. Verkaufstheken und Tresen sowie Ablagebretter an Kiosken, Verkaufsständen, Würstchenbuden, rollende Imbißwagen und dergleichen. Besondere Vorkehrungen sind in diesem Zusammenhang zum Beispiel Stehtische, Tische und Bänke, die eine Sitzgelegenheit bieten. Vor diesem Hintergrund wird bei der Abgabe von Schulmilcherzeugnissen regelmäßig der Steuertatbestand des § 1 Abs. 1 nicht erfüllt sein, weil an der Abgabestelle keine besonderen Vorrichtungen für den Verzehr an Ort und Stelle vorgehalten werden.
Unabhängig davon sieht die Mustersatzung in § 3 Abs. 1 eine Steuerbefreiung für kompostierbare Verpackungen vor. Außerdem wird in § 3 Abs. 2 der Mustersatzung ein ermäßigter Steuersatz für Steuergegenstände zugrunde gelegt, die nachweisbar am Ort der Abgabe zurückgenommen und einem anerkannten Wiederverwertungssystem in Sinne des § 6 Abs. 3 VerpackV vom 12.06.1991 zugeführt werden. Der insoweit in Ansatz gebrachte ermäßigte Steuersatz beträgt 50 % des üblicherweise erhobenen Steuersatzes (vgl. § 4 der Muster-Satzung).
Vor diesem Hintergrund besteht kaum Anlaß zu der Befürchtung, daß die Abgabe von Schulmilcherzeugnissen zurückgehen wird."
Az.: IV/2 32-10-11 qu/mu