Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 335/2022 vom 12.05.2022

Kommunales Vorkaufsrecht: Gesetzentwurf zur Änderung des BauGB vorgelegt

Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) hat Ende April einen ersten Arbeitsentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Baugesetzbuchs – Vorkaufsrechtsänderungsgesetz (VKRÄG) vorgelegt. Damit Städte und Gemeinden ihr Vorkaufsrecht in Gebieten mit einer Sozialen Erhaltungssatzung (Milieuschutz) entsprechend ihrer bisherigen Verwaltungspraxis ausüben können, werden die §§ 26, 27 und 27a des BauGB geändert.

Ziel der Gesetzesinitiative, die von den kommunalen Spitzenverbänden schon länger gefordert wurde, ist es, dass Kommunen gerade bei angespannter Wohnungslage bezahlbaren Wohnraum besser absichern können. Zur Stärkung des kommunalen Vorkaufsrechts soll das Vorkaufsrecht im Geltungsbereich einer Milieuschutzsatzung zukünftig nicht mehr unter bestimmten Voraussetzungen von vornherein ausgeschlossen sein können. Die Ausübung des Vorkaufsrechts durch eine Gemeinde kann indes durch eine entsprechende Erklärung des Käufers über die Nutzung entsprechend den Zielen und Zwecken der Satzung abgewendet werden.

Das Bundesverwaltungsgericht hatte mit Urteil vom 9. November 2021 (Az. 4 C 1.20) entschieden, dass das nach § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zweite Alternative BauGB im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung bestehende Vorkaufsrecht von der Gemeinde nicht lediglich in der Annahme ausgeübt werden darf, dass der Käufer in Zukunft satzungswidrige Nutzungsabsichten verfolgen werde. Der Ausschlussgrund nach § 26 Nummer 4 Alternative 2 BauGB sei nach seinem Wortlaut eindeutig auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung über das Vorkaufsrecht bezogen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil ausgeführt, dass die Schaffung einer neuen Regelung vor dem Hintergrund neuer Entwicklungen und drängender Probleme auf dem Wohnungsmarkt Sache des Gesetzgebers sei. Dieser Aufforderung kommt nun der Bund mit der vorgelegten BauGB-Änderung nach.

Anmerkung aus kommunaler Sicht

Durch den Gesetzentwurf wird die Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Gemeinden bzw. dessen Abwendung durch den Käufer in einfacher und rechtssicherer Weise ermöglicht. Dadurch wird auch die vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. November 2021 vielfältig geübte Verwaltungspraxis wieder ermöglicht. Dies ist zu begrüßen. Es ist zwingend notwendig, dass Städte und Gemeinden – insbesondere in stark nachgefragten Regionen – wieder handlungsfähig werden und Vorkaufsrechte auch in sozialen Erhaltungsgebieten ausüben können.

Az.: 20.1.1.3-001/002 ste

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