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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 421/1999 vom 05.07.1999
Kommunalfinanzen 1998
In einer Pressemitteilung vom 23. Juni 1999 teilte das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik Nordrhein-Westfalen (LDS) mit, daß die nordrhein-westfälischen Gemeinden und Gemeindeverbände im Jahr 1998 einen Einnahmeüberschuß von über 1,4 Milliarden DM erwirtschafteten und um 6,6 % höhere Netto-Steuereinnahmen als im Jahr 1997 erzielten.
Daraus dürfen jedoch nach Ansicht der Geschäftsstelle keine falschen Rückschlüsse gezogen werden. Denn der positive Finanzierungssaldo aller Haushalte, d.h. der Vermögens- und Verwaltungshaushalte ist vor allem auf die extreme Zunahme von Vermögensveräußerungen zurückzuführen. Sie stiegen im Jahr 1998 um 69,7 % von 2,615 Mrd. DM auf 4,437 Mrd. DM. Zurückzuführen ist dies im wesentlichen auf den Verzicht der kommunalen RWE-Aktionäre auf ihr Mehrfachstimmrecht.
Nach wie vor kritisch stellt sich die Situation in den Verwaltungshaushalten dar. Auch hier ist zunächst festzustellen, daß die überraschend hohen Mehreinnahmen insbesondere bei der Gewerbesteuer, bei der aufgrund der Abschaffung der Gewerbekapitalsteuer ein starker Rückgang erwartet worden ist, auf so nicht wiederholbare Einmaleffekte zurückzuführen sind. Zu einem Rekordergebnis der nachträglich angepaßten Zahlungen für das unmittelbare Vorjahr kamen zweistellige Zuwachsraten der laufenden Vorauszahlungen. Auf diese Weise sind die Gewerbesteuerzahlungen in 1999 wesentlich stärker als in den vorangegangenen Jahren an die aktuelle Steuerschuld des laufenden Jahres und des Vorjahres angepaßt worden mit der Konsequenz, daß die Veranlagungsergebnisse für die Jahre 1997 und 1998 in diesem Jahr und den nächsten Jahren entsprechend geringer ausfallen werden. Zu beachten ist ferner, daß die Wirtschaftsforschungsinstitute in ihrem Frühjahrsgutachten ihre Konjunkturprognosen für 1999 weiter nach unten korrigiert haben. Dies alles läßt darauf schließen, daß die Steuereinnahmen in diesem und in dem nächsten Jahr wesentlich geringer steigen, wenn nicht gar stagnieren werden.
Eine weitere schwere Hypothek ist der nach wie vor hohe Fehlbetrag von rd. 2,6 Mrd. DM in den kommunalen Verwaltungshaushalten, wenngleich berücksichtigt werden muß, daß in diesem Fehlbetrag die Abdeckung von Fehlbeträgen aus Vorjahren von rd. 2,9 Mrd. DM enthalten ist, sich also für das Jahr 1998 rechnerisch ein Überschuß von 380 Mio. DM ergibt. Ob diese Entwicklung fortgeführt werden kann, muß stark bezweifelt werden. Zum einen sind auf der Einnahmeseite keine Besserungen zu erwarten. Im Gegenteil: Die finanziellen Belastungen der Gemeinden aus dem Steuerentlastungsgesetz (ab 2002 allein für die NRW-Gemeinden rd. 734Mio. DM) sowie im Rahmen des vom Bundeskabinett am 23.06.1999 beschlossenen Sparpakets zu erwartende Kostenverschiebungen des Bundes auf die Gemeinden in Milliardenhöhe können die Städte und Gemeinden durch auch noch so rigide Sparanstrengungen nicht kompensieren, zumal die Sparpotentiale der Gemeinden nach den seit mehreren Jahren andauernden erfolgreichen Konsolidierungsbemühungen sich zu Ende neigen. Auch der seit mehreren Jahren andauernde Substanzverzehr durch Verkauf von Finanz- und Sachvermögen ist als "Einmal-Geschäft" nicht wiederholbar und zur Lösung finanzieller Strukturprobleme nicht dienlich. Die Hebesatzanspannungspotentiale sind weitgehend ausgeschöpft genauso wie die Möglichkeiten für Gebührenerhöhungen in den kostenrechnenden Einrichtungen.
Auf der Ausgabenseite wird das Sparen immer schwieriger. Nach den Orientierungsdaten des Innenministeriums ist nach dem Verpuffen der Einspareffekte bei der Pflegeversicherung mit einem Wiederanstieg der Ausgaben für soziale Leistungen in Höhe von + 4 % zu rechnen, wozu auch die nach wie vor hohe Arbeitslosigkeit und die weitere Zunahme der Dauerarbeitslosen beiträgt. Weitere Einnahmeverluste ergeben sich aus den mittlerweile erkennbaren Folgewirkungen der Energierechtsreform sowohl bei der Gewinnabführung gemeindlicher Energieversorgungsunternehmen als auch bei der Konzessionsabgabe.
Az.: IV 903-00/2